Was am Ende übrig bleibt: Tipps und Infos zum Thema Abfindung

Manchmal geht es nicht weiter. Unternehmen und Arbeitnehmer finden keine gemeinsame Grundlage mehr, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Und häufig endet das Verfahren mit der Zahlung einer Abfindung.

Schauen wir uns die Voraussetzungen für eine Abfindung also einmal etwas genauer an.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Um es auf den Punkt (aus Arbeitnehmersicht) zu bringen: schön wär‘s! Doch ein solcher Anspruch ist nicht vorgesehen, auch wenn immer wieder das Gerücht die Runde macht, dem wäre so.

Trotzdem gibt es natürlich Konstellationen und Situationen, da stehen die Chancen gut, abgefunden zu werden. Häufig zahlen übrigens auch Unternehmen Abfindungen, obwohl sie es gar nicht müssten. Der Grund ist meist der Wunsch, „diese Sache“ so schnell wie möglich hinter sich zu bringen.

Ein Anspruch auf Abfindung liegt bei folgenden Voraussetzungen vor:

  • Wenn es im Zusammenhang mit Abfindungen eine Betriebsvereinbarung gibt
  • Wenn die Voraussetzung für eine Zahlung nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) vorliegt
  • Wenn Sozialpläne oder ein Interessenausgleich vorhanden sind
  • Wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt
  • Wenn ein Auflösungsurteil nach den §§ 9 und 10 des KSchG gesprochen wurde
  • Wenn die Abfindung mittels eines Aufhebungsvertrags vereinbart wurde.

Zusammenfassung: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen gibt es nicht.

Warum die Chancen auf eine Abfindung gar nicht schlecht stehen

Arbeitnehmer, denen eine Kündigung bevorsteht, leiden nicht nur unter dem möglichen Verlust des Arbeitsplatzes. Sie gehen vielfach auch davon aus, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber sowieso in einer ungünstigen Situation sind.

Doch bei genauerer Betrachtung kann man die Sache auch anders sehen. Denn selbst wenn eine Kündigung gerechtfertigt ist, besteht die Möglichkeit, dennoch mit einer Abfindung gehen zu können.

Das liegt daran, dass die meisten Unternehmen den Gang vor das Arbeitsgericht fürchten. Denn erstens ist oft nicht zu 100 Prozent sicher, dass eine Kündigung rechtens ist. Und zweitens müssen Arbeitgeber im Fall eines Verlustes vor dem Arbeitsgericht rückwirkend Lohn zahlen. Also auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit des Verfahrens gar nicht mehr gearbeitet hat.

Derlei Eventualitäten behagen Unternehmen aber überhaupt nicht. Deswegen greifen sie häufig zu der Lösung eines Aufhebungsvertrages, der dann üblicherweise mit einer Abfindung verbunden ist. Je unsicherer die Begründung der Kündigung ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erwirken kann.

Zusammenfassung: Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindungen besteht, die Chancen stehen dennoch nicht schlecht, eine auszuhandeln.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Wenn Sie in den Medien hin und wieder verfolgen, zu welch Abfindungen es im Bereich von Spitzenmanagern kommt, dürften Sie wahrscheinlich frohlocken und enthusiastisch den Taschenrechner zücken. Doch wir sollten die Sache dann doch besser realistisch betrachten.

In dem Arbeitsleben, das wir kennen und das sich nicht in Sphären bewegt, die außerhalb unseres Wirkungsgrades liegen, wird die Höhe der Abfindung meist wie folgt festgelegt:

  • Üblich sind Abfindungen zwischen einem halben und einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
  • Die Höhe der Zahlung richtet sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Individuelle Verhandlungen können bessere Ergebnisse liefern.

Speziell der letzte Punkt verdient Beachtung, denn Verhandlungsgeschick ist in aller Regel nicht naturgegeben (auch wenn das natürlich vorkommt). Daher ist es sinnvoll, sich einen starken Partner zu suchen, der die Verhandlungen führt.

Spezialisierte Rechtsanwälte haben viel Erfahrungen mit Verhandlungen unterschiedlichster Art und können helfen, das beste Ergebnis „rauszuholen“.

Zusammenfassung: Die Abfindungshöhe richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren wie beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit

Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen

Oft wird eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. An der Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten, ändert das aber nichts. Unter folgenden Voraussetzungen kann es zu einer Zahlung kommen:

  1. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar: Wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, kann eine Abfindung erwirkt werden. Allerdings trifft dies nur zu, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen arbeitet und dieses mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit hat. Hier greift der § 23, Abs. 1 des KSchG.
  2. Es liegt eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse vor: Solche Erfordernisse sind beispielsweise ein dramatischer Rückgang der Auftragslage, eine insgesamt auf den Betrieb wirkende wirtschaftliche Schieflage oder nötige Umstrukturierungsmaßnahmen. In der Kündigung muss dies genau erläutert werden.
  3. Abfindung gegen Verzicht auf Klage: Wie oben bereits erwähnt, kommt es vor, dass Unternehmen von sich aus eine Abfindung anbieten, um einen eventuell anstehenden Klageweg umgehen zu können.

Keine Abfindung gibt es übrigens, wenn dem Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens gekündigt wird. Wer also etwa grobe Beleidigungen gegenüber seinem Vorgesetzten ausgesprochen hat und deswegen nicht weiter beschäftigt werden soll, darf sich keine Hoffnungen auf eine Abfindung machen.

Zusammenfassung: Betriebsbedingte Kündigungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wer seinen Vorgesetzten beleidigt, geht leer aus.

Abfindung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses

Gemäß den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes kann auch ein Amtsgericht eine Abfindung festsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, eine Weiterbeschäftigung aber nicht mehr möglich bzw. realistisch ist.

Eine solche Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zuge des Gerichtsverfahrens ein so drastischer Streit ausgebrochen ist, dass die weitere Zusammenarbeit nicht mehr machbar erscheint.

Sollte ein Arbeitsgericht über die Abfindung entscheiden, sind natürlich Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr möglich. Stattdessen wird eine Abfindung zugesprochen, die sich im Bereich eines Viertels bis zu einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr bewegen. Doch derlei Urteile werden eher selten gesprochen, da meistens ein Vergleich angestrebt wird.

Zusammenfassung: Auch ein Arbeitsgericht kann eine Abfindung festlegen. Meist läuft es aber auf einen Vergleich hinaus.

Weitere Abfindungen

Zwei weitere Voraussetzungen bieten die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten:

Abfindungsregelung gemäß einer BetriebsvereinbarungGemeinsam mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung aufsetzen. Diese regelt, in welchen Fällen einer Kündigung eine Abfindung ausgezahlt wird. Diese Vereinbarung ist beiderseits auf freiwilliger Basis zu schließen und betrifft Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieser getroffenen Betriebsvereinbarung fallen.
Gleiches betrifft auch Tarifverträge, allerdings nur, wenn dieser Tarifvertrag bei dem Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, auch Anwendung findet.
Abfindungsregelung gemäß eines Sozialplans bzw. eines InteressenausgleichsGemäß § 111 S 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann im Rahmen einer Betriebsänderung ein Sozialplan oder Interessenausgleich formuliert werden. Innerhalb dessen kann aufgrund einer Betriebsänderung auch eine Abfindung vorgesehen sein.
Wenn der Arbeitgeber ohne nachvollziehbaren bzw. zwingenden Grund von diesem Interessenausgleich abweicht – weil er etwa mehr Arbeitnehmer entlässt, als dies in der Vereinbarung festgeschrieben wurde -, muss er den gekündigten Arbeitnehmern ebenfalls eine Abfindung auszahlen.

Was am Ende übrig bleibt

Die gute Nachricht: Eine Abfindung stellt kein Arbeitsentgelt dar. Es wird also nicht dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, sondern als Entlassungsentschädigung betrachtet. Das bedeutet, dass auch keine Sozialabgaben fällig werden, also weder Abgaben für die Renten,- die Pflege-, die Kranken– oder die Arbeitslosenversicherung.

Die weniger gute Nachricht: Abfindungen fallen unter die Besteuerung im Rahmen der Regeln des Lohnsteuerabzugs.

Die Voraussetzungen für eine Abfindung sind nicht immer leicht zu durchschauen. Zu viele Varianten und Aspekte sind zu berücksichtigen, um zu einer eindeutigen Antwort zu kommen. Und da Arbeitgeber in der Regel eine andere Interessenlage haben als Arbeitnehmer, ist von dieser Seite aus kaum Hilfe zu erwarten.

Im Zweifel ist es ratsam, sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser wird sich in der Materie auskennen und weiß, was zu tun ist.