Zwar haben wir festgestellt, dass Überstunden via Arbeitsvertrag angeordnet werden können. Doch nicht jede Klausel ist auch wirksam. Arbeitgeber versuchen aber immer wieder, durch „schwammige“ Formulierungen Überstunden zu rechtfertigen, die nicht korrekt sind.
Ein „Klassiker“ solch unwirksamer Formulierungen lautet so:
„Die Überstunden sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.“
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte etwas gegen diese Formulierung, und das natürlich völlig zu Recht. Immerhin öffnet eine solche Vereinbarung Arbeitgebern Tür und Tor, um Arbeitnehmer Überstunden machen zu lassen, ohne dafür zu zahlen oder dies mit Freizeitausgleich abzugelten. Das BAG sieht in der pauschalen Aussage, Mehrarbeit sei durch den Lohn oder das Gehalt abgegolten, eine Verletzung des Transparenzgebots.
Grundsätzlich unwirksam sind Überstunden bei werdenden und stillenden Müttern und bei Jugendlichen, weil diese Personenkreise als besonders schutzwürdig gelten. Im Falle von Jugendlichen muss, sollte es zu Mehrarbeit gekommen sein, die Arbeitszeit entsprechend der geleisteten Überstunden reduziert werden.