Was Sie über Kündigungen wissen müssen

Arbeitnehmer, die die Kündigung bekommen, sind in aller Regel zunächst einmal schockiert, zum Teil auch gelähmt. Sie fühlen sich ohnmächtig und neigen oft dazu, sich ihrem Schicksal zu ergeben.

Ein Grund mehr, sich über die Voraussetzungen einer Kündigung zu informieren.

Inhalt:

Wenn es zur Kündigung kommt

Eine Kündigung ist selbstverständlich immer in zwei Richtungen möglich. Wenn ein Arbeitnehmer woanders einen besseren Arbeitsplatz findet, oder einen, der schlicht besser bezahlt ist, wird er wohl seine alte Stelle kündigen.

Dennoch sollte eine Kündigung erst dann verfasst werden, wenn auch wirklich alle Eventualitäten ausgeräumt sind. Kommt nämlich etwas Unerwartetes dazwischen, ist der alte Arbeitsplatz meist nicht mehr verfügbar. Zudem kommt es oft genug vor, dass nach einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung die Atmosphäre vergiftet ist.

Anders bei der Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (wenngleich auch in diesem Fall die Gefahr der vergifteten Atmosphäre besteht). Hier kann es lohnen, um seinen Arbeitsplatz zu kämpfen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Oder aber im Zuge von Verhandlungen lässt sich zumindest eine angemessene Abfindung erwirken.

Zusammenfassung: Arbeitnehmer, die kündigen, sollten sich diesen Schritt gut überlegen. Arbeitnehmer, die entlassen werden, müssen sich nicht immer diesem Schicksal ergeben.

Form, Frist und Zugang der Kündigung

Eine Kündigung muss eine bestimmte Form beinhalten. Dies beginnt damit, dass sie immer schriftlich erfolgen muss. Und da geht es auch schon los, denn wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, reicht zwar die schriftliche Form aus.

Wird die Entlassung aber von beispielsweise einem Abteilungsleiter oder dem Personalchef ausgesprochen, braucht dieser eine Vertretungsvollmacht, durch die nachgewiesen wird, dass er berechtigt ist, diese Kündigung auszusprechen. Weiß der Gekündigte jedoch, dass der ihm Kündigende eine solche Vollmacht besitzt, braucht dieser sie nicht vorzuzeigen. Das mutet etwas merkwürdig an und soll auch nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Die Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist muss unbedingt eingehalten werden, damit keine zusätzlichen Probleme entstehen, sei es auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite. Jene Frist bezeichnet den Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Tag ihrer Wirksamkeit liegt.

Wie lange die Kündigungsfrist ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Zwar gibt es die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Doch das sind nicht die einzigen, die denkbar sind. Kündigungsfristen können auch in Tarifverträgen festgelegt werden oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages individuell geregelt werden.

Der Zugang

Der Zugang einer Kündigung kann durchaus problematisch werden. Bei einer direkten Übergabe zwar eher nicht (wobei es nicht schaden kann, sich einen Zeugen zu organisieren). Schwieriger wird es, wenn der Gekündigte nicht anwesend oder womöglich sogar im Urlaub ist. Eine spontane Urlaubsreise, um den Zugang der Kündigung zu verhindern, ist allerdings nicht ratsam. Denn eine wirksame Zustellung gilt als erfolgt, sobald die Kündigung den sogenannten „Machtbereich“ des Gekündigten erreicht. In der Konsequenz heißt das, dass die Zustellung auch dann erfolgt ist, wenn der Gekündigte zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, die Kündigung anzunehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass dies spätestens einen Tag später der Fall ist. Apropos theoretisch – gemeinhin wird davon ausgegangen, dass der Briefkasten regelmäßig geleert wird. Doch die Praxis bietet da natürlich Spielraum. So kann ein Arbeitnehmer (im Grunde auch ein Arbeitgeber) einfach behaupten, nie eine Kündigung erhalten zu haben. Um dieses Problem zu umgehen, ist ein Einschreiben mit Rückschein sinnvoll. So hat man es schriftlich, dass die Kündigung zugegangen ist. Wer ganz sicher sein will, dass die Kündigung auch wirklich zugestellt wurde, kann mit dieser Zustellung auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist so bedeutsam, weil an ihm die Frage hängt, ob sie überhaupt wirksam ist. Abhängig von der Zustellung ist nämlich die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 des Kündigungsschutzgesetzes, kurz: KschG), die ebenfalls Fristen verlangt. Es versteht sich von selbst, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie auch rechtmäßig erfolgt ist. Dazu muss man unterscheiden:
Ordentliche Kündigung Greift die ordentliche Kündigung, gelten die oben beschriebenen Fristen.
Außerordentliche Kündigung Bei der außerordentlichen Kündigung gelten diese Fristen meist nicht. Sie wird in aller Regel fristlos ausgesprochen.
Eine außerordentliche Kündigung bedarf natürlich eines Grundes, genau genommen: eines wichtigen Grundes. Ob ein solcher vorliegt, regelt der § 626 des BGB. In jedem Fall muss ein Fehlverhalten vorliegen, das die sofortige Kündigung rechtfertigt. Zusammenfassung: Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, zudem sind Kündigungsfristen einzuhalten. Diese gelten lediglich dann nicht, wenn wegen eines gravierenden Fehlverhaltens eine fristlose Kündigung zulässig ist.

Gründe für die Kündigung

Die Kündigungsgründe für Arbeitnehmer lassen wir hier einmal außen vor, da diese meist in der Verbesserung der beruflichen Situation liegen. Ganz anders sieht es bei Kündigungen aus, die vom Arbeitgeber ausgehen, hier ist die Sache etwas komplexer.

Ebenfalls außer Acht lassen wir die außerordentliche Kündigung, weil in diesen Fällen individuell das entsprechende Fehlverhalten zu bewerten ist.

Generell kann man zwischen drei Formen der Kündigung unterscheiden:

  • Die betriebsbedingte Kündigung: Eine solche Kündigung liegt vor, wenn betriebliche Erfordernisse die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nicht gestatten. Ob dafür Gründe vorliegen, muss jedoch einer Überprüfung standhalten können. Betriebsbedingte Kündigungen können nicht „aus einer Laune heraus“ ausgesprochen werden.
  • Die personenbedingte Kündigung: Diese ist gegeben, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr länger beschäftigen will, weil dieser die Vorgaben des Arbeitsvertrages nicht mehr erfüllen kann. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer etwa eine langjährige Krankheit hat.
  • Die verhaltensbedingte Kündigung: Diese Form der Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen aus dem Arbeitsvertrag entstandenen Pflichten nicht mehr nachkommt. Der Arbeitgeber argumentiert in diesem Fall, dass ihm wegen der Verstöße gegen den Arbeitsvertrag die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

Zusammenfassung: Neben der betriebsbedingten gibt es darüber hinaus die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung.

Die Rolle des Betriebsrats bei der Kündigung

Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser im Fall einer Kündigung angehört werden. Dies regelt § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Wenn der Betriebsrat angehört wurde und der Kündigung widersprochen hat, ist sie ebenso ungültig, als wäre er nicht angerufen worden. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, den Arbeitnehmer so lange weiter zu beschäftigen, bis es zu einer Klärung gekommen ist, etwa durch einen ausgefochtenen Rechtsstreit.

Sonderkündigungsschutz

Sonderkündigungsschutz liegt beispielsweise vor, wenn es um Schwangere oder (schwer)behinderte Menschen geht. Auch Mitglieder des Betriebsrats können nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Kündigungsarten

Zu bedenken sind weitere unterschiedlichen Kündigungsarten, von denen bisher noch nicht die Rede war:

  • Die Änderungskündigung: Bei dieser kommt es zwar zu einer Kündigung des Arbeitsvertrags, allerdings erhält der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag. Meist sind die Konditionen des neuen Vertrages schlechter als die des alten. In diesen Fällen sollte man genau prüfen lassen, ob man sich auf den neuen Vertrag einlässt oder nicht. Diese Überprüfung sollte auf jeden Fall durch einen Fachanwalt vorgenommen werden.
  • Die Teilkündigung: Hier kann der Arbeitgeber nicht das gesamte Arbeitsverhältnis, wohl aber Teile davon kündigen. Notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch ein ausdrücklicher Passus im Arbeitsvertrag. Gibt es den nicht, ist eine Teilkündigung laut BAG nicht zulässig.

Zusammenfassung: Neben den beschriebenen Formen der Kündigung gibt es darüber hinaus die Änderungskündigung und die Teilkündigung.

Fazit

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, müssen schnell handeln, da es zahlreiche Fristen gibt, die einzuhalten sind.

Es ist ratsam, dabei auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen, da die Hintergründe und die Gesetze hinsichtlich einer Kündigung vielschichtig und komplex sind.