Die fristlose Kündigung: Worst Case für jeden Arbeitnehmer

In Zeiten von befristeten Arbeitsverträgen, Werk- und Zeitarbeitsverträgen und 450-Euro-Jobs ist die Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes keinesfalls in Stein gemeißelt. Im Gegenteil, Arbeitnehmer müssen aus ganz unterschiedlichen Gründen fürchten, bald ohne Job dazustehen. Schlimmer noch, als sich auf die neue Situation einstellen zu können, ist die fristlose Kündigung. Wird sie ausgesprochen, bricht von einem Moment auf den nächsten das komplette Lebensmodell zusammen.

Aus diesem Grund ist es wichtig, sich einmal die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung anzuschauen.

Inhalt:

Was ist eine fristlose Kündigung?

Im Grunde ist die Definition selbsterklärend: Wenn eine Kündigung fristlos ausgesprochen wird, fehlt dem Arbeitnehmer (theoretisch auch dem Arbeitgeber, der ebenfalls betroffen sein kann, dies aber eher selten ist) jegliche Möglichkeit, sich mit der neuen Situation anzufreunden.

Normalerweise haben Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigungsfrist die Möglichkeit, alles in die Wege zu leiten, um schnell einen neuen Job zu finden. Da diese Kündigungsfrist hier entfällt, fühlen sich Betroffene zu Recht unter starkem Druck und müssen so schnell wie möglich etwas Neues finden.

Ist die fristlose Kündigung so etwas wie die außerordentliche Kündigung?

Ganz klar: nein. Schon deshalb nicht, weil im Falle eine außerordentlichen Kündigung durchaus Kündigungsfristen einzuhalten sind. Mögliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind die Folgenden:

  • Betriebsbedingte Gründe
  • Verhaltensbedingte Gründe
  • Personenbedingte Gründe

Ohne diese drei Gründe weiter vertiefen zu wollen, kann man sagen, dass betriebsbedingte Gründe etwa eine miserable Auftragslage oder gar die Insolvenz sein können. Verhaltensbedingte Gründe können Beleidigungen durch Arbeitnehmer sein, aber auch Diebstahl oder die Annahme von Schmiergeldern. Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn z. B. häufige Krankheit oder eklatante Charakterschwächen vorliegen (wer auch immer das beurteilen mag, muss womöglich durch einen Richter entschieden werden).

Zusammenfassung: Eine außerordentliche Kündigung muss keine fristlose Kündigung sein, die fristlose Kündigung ist aber immer eine außerordentliche Kündigung.

Welche Voraussetzungen müssen für eine fristlose Kündigung gegeben sein?

Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen fünf Hürden genommen werden.

 

Erheblicher Pflichtverstoß bzw. erheblicher Verdacht

Dem Vertragspartner (also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) müssen schwere Verstöße gegen seine Pflichten des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden, die dem Warten auf die Kündigungsfrist widersprechen.

Denkbar ist auch die sogenannte „Verdachtskündigung“, wenn der dringende Verdacht eines massiven Verstoßes vorliegt.

Rechtswidrigkeit und Verschulden

Der Verstoß gegen die geltende(n) Pflicht(en) muss rechtswidrig sein, rechtfertigende Umstände dürfen nicht vorliegen.

Darüber hinaus muss der Pflichtverstoß schuldhaft begangen worden sein, also vorsätzlich oder mindestens fahrlässig.

Kein niedrigeres Mittel denkbar bzw. eine schlechte Prognose

Die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses muss verhältnismäßig sein, eine Verbesserung des Verhältnisses muss also laut „Prognoseprinzip“ ausgeschlossen sein.

Sogenannte „mildere Mittel“ können eine Versetzung, eine Abmahnung oder eine Änderungskündigung sein.

Abwägung der Interessen

Bei der Betrachtung zweier Seiten müssen immer beide berücksichtigt werden. In diesem Fall bedeutet das, dass die Interessen des Kündigenden an einer sofortigen Kündigung die Interessen der anderen Seite überwiegen.

Die Einhaltung der Frist von zwei Wochen

Für den Kündigenden gibt es ab Kenntnis aller Umstände, die er für die Begründung der fristlosen Kündigung geltend macht, eine Frist von zwei Wochen.

Zusammenfassung: Nur wenn alle fünf der genannten Punkte zutreffen, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Etwas genauer: Gründe für die fristlose Kündigung

Es würde den Rahmen dieses Textes sprengen, alle Gründe aufzuzählen, mit denen sich eine fristlose Kündigung begründen lässt. Dennoch sollten hier einige genannt werden. Im konkreten Einzelfall ist es jedoch sinnvoll und häufig unverzichtbar, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Gründe für Arbeitgeber:

  • Vermögensdelikte, also etwa Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug
  • Beleidigung von Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden
  • Tätliche Angriffe
  • Sexuelle Belästigung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Spesenbetrug
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit (ungerechtfertigte „Krankschreibung“)

Arbeitnehmer sprechen zwar seltener eine fristlose Kündigung aus, wenn das aber der Fall ist, dann hängt es meist mit erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitgebers zusammen.

Was kann man als Arbeitnehmer tun, wenn die fristlose Kündigung ausgesprochen wird?

Wird die Kündigung fristlos ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer schnell handeln. Es steht die Frage im Raum, ob Sie als Betroffener mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Schritt Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen. Für die Beantwortung dieser Frage haben Sie nur wenig Zeit.

Sie haben drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit, sich für eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird automatisch davon ausgegangen, dass die Kündigung berechtigt war bzw. ein wichtiger Grund vorlag.

Nach dem Ende der Dreiwochenfrist wird übrigens auch davon ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber an die Zweiwochenfrist gehalten hat, von der weiter oben die Rede war.

Reflexartig reagieren viele Arbeitnehmer eher resignierend auf die fristlose Kündigung. Der Grund: Sie gehen davon aus, dass selbst eine erzwungene Weiterbeschäftigung durch die Entscheidung eines Arbeitsgerichts nichts Gutes bedeuten kann. Das ist nachvollziehbar, denn in aller Regel geht mit der fristlosen Kündigung ein Zerwürfnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einher. Die weitere Zusammenarbeit scheint ausgeschlossen und wenig sinnvoll.

Allerdings ist das ein wenig zu kurz gedacht. Denn eine Kündigungsschutzklage kann auch die Auszahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer zur Folge haben. Wenn jedoch die dreiwöchige Frist verstrichen ist, ist an eine Abfindung nicht mehr zu denken, weitere Schritte in diese Richtung wären also aussichtslos.

Doch es gibt noch einen weiteren Grund, eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Beim erfolgreichen Ausgang dieser Klage erhalten Sie als Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis und ein reguläres Austrittsdatum, was Ihnen die Suche nach einem neuen Job erleichtern kann.

Im besten Fall haben Sie eine Rechtsschutzversicherung oder eine Vertretung durch eine Gewerkschaft. Unter Umständen können Sie auch auf Prozesskostenhilfe hoffen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. In jedem Fall sollten Sie aber die Aussicht auf Erfolg im Falle einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Zusammenfassung: Im Falle einer fristlosen Kündigung sollten Sie als Arbeitnehmer in Betracht ziehen, eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Bei den Erfolgsaussichten kann Ihnen eine Rechtsschutzversicherung, eine Gewerkschaft oder ein Anwalt helfen. Eventuell kommt auch Prozesskostenhilfe in Frage.

Wie reagiert die Agentur für Arbeit auf die fristlose Kündigung?

Sie müssen davon ausgehen, dass die Arbeitsagentur Ihnen eine Sperrzeit von 12 Wochen auferlegt, wenn zuvor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Die Agentur für Arbeit geht von einem arbeitsvertragswidrigem Verhalten Ihrerseits aus, wenn ihr keine anderen Informationen vorliegen.

Auch aus diesem genannten Grund sollten Sie eine Kündigungsschutzklage angehen, die Arbeitsagentur kann dann nicht einfach davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber im Recht ist. Zudem scheuen viele Arbeitgeber Arbeitsgerichte und streben einen Vergleich an, wenn ein Prozess droht. Womöglich kann also aus einer fristlosen Kündigung eine andere Form der Entlassung werden, was für Sie mildere Konsequenzen haben kann. Die Chancen auf eine Abfindung sind zwar meist gering, aber ein Zeugnis und ein reguläres Austrittsdatum wirken sich durchaus vorteilhaft für Sie aus.

Insbesondere, wenn Sie auf Arbeitslosengeld angewiesen sind und/oder ein Zeugnis benötigen, das Ihnen die Suche nach einem neuen Job erleichtert, sollten Sie möglichst versuchen, aus einer fristlosen eine andere Form der Kündigung zu erstreiten. Im besten Fall schwächt der Arbeitgeber seine Vorwürfe ab und gibt Ihnen ein Zeugnis mit auf den Weg, das Ihre Chancen verbessert, neu Fuß zu fassen.

Neben der Kündigung und der fristlosen Kündigung steht immer wieder die Frage im Raum, ob eine Kündigung bzw. fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist. Damit beschäftigen wir uns im zweiten Teil des Artikels.

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: Wann ist sie möglich?

Jede Kündigung hat ihre Vorgeschichte. Und während in einem Fall konkrete Gründe bzw. Vorwürfe vorliegen, kommen die beteiligten Parteien in einem anderen zum gemeinsamen Schluss, dass eine Weiterbeschäftigung für niemanden zielführend ist. Doch wie verhält es sich bei einer fristlosen Kündigung? Noch dazu ohne vorherige Abmahnung?

Eine Kündigung hat besonders auf den Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Neben den finanziellen Ausfällen muss man sich einen neuen Job suchen, der womöglich nicht dem entspricht, den man vorher ausgeübt hat. Hinzu kommen die psychologischen Folgen. Der Tag wirkt plötzlich leer und viel zu lang, das soziale Umfeld reagiert auf die Kündigung. Und letztlich schwingt immer die nicht laut gestellte Frage mit: Was hat er denn angestellt, dass ihm gekündigt wurde?

Deutlich drastischer ist die fristlose Kündigung. Doch unter welchen Voraussetzungen ist diese überhaupt möglich?

Fristlose Kündigung: Wenn nichts mehr geht

Zunächst: Eine fristlose Kündigung wird zwar meistens mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht, der diese ausspricht. Doch möglich ist sie auch durch den Arbeitnehmer. Entscheidend ist schließlich, dass schwerwiegende Gründe vorliegen, und das kann selbstverständlich beide Seiten betreffen. Faktisch wird eine fristlose Kündigung aber in aller Regel vom Arbeitgeber ausgesprochen. Die Gründe hierfür können folgende sein:

  • Häufiges, nicht entschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung
  • Das Einfordern oder die Annahme von Schmiergeldern
  • Schwerer Diebstahl
  • Zuwiderhandlungen gegen die Unternehmensinteressen, Arbeit für die Konkurrenz und die Weitergabe von Firmengeheimnissen
  • Beleidigung von Kollegen und/oder Vorgesetzten, üble Nachrede, Lügengeschichten und das Aufstellen von falschen Behauptungen mit dem Ziel, dem Unternehmen zu schaden
  • Sexuelle Belästigung
  • Bewusste Verletzung von Kollegen oder dem Arbeitgeber
  • Spesenbetrug
  • Alkohol am Arbeitsplatz (hier besonders in Branchen wie LKW-Betrieben relevant)
  • Anfertigung von Raubkopien von betriebsinternen Informationen, gegebenenfalls auch die unerlaubte private Internetnutzung

Das sind gravierende Vorwürfe, und wenn die fristlose Kündigung aus einem der genannten Gründe ausgesprochen wird, ist das Kind womöglich schon in den Brunnen gefallen. Dennoch sollten Arbeitnehmer, die betroffen sind, einen (letzten) Versuch starten und das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Im besten Fall kann die fristlose Kündigung noch abgewendet werden, auch wenn das Vertrauensverhältnis fraglos massiv gestört ist.

Ganz fristlos ist die fristlose Kündigung nicht

Man muss sich eine fristlose Kündigung nicht so vorstellen, dass der Chef sagt: „Du bist raus!“, und dann war es das auch schon. Vielmehr gibt es eine zweiwöchige Erklärungsfrist, die in § 626 Abs. 2 BGB geregelt ist. Diese Frist beginnt mit dem eigentlichen Grund für die Kündigung. Allerdings verschiebt sich der Beginn dieser Frist, wenn der Arbeitnehmer nach den erhobenen Vorwürfen zunächst eine Recherche betreiben muss. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Ende der Recherche.

Normalerweise ist es so, dass vor einer Kündigung Ermahnungen oder Abmahnung vorgenommen werden. Das wird vom Arbeitgeber im Übrigen auch erwartet, er soll möglichst nach milderen Lösungen für den Konflikt suchen. Solche Lösungen können etwa die Versetzung des Arbeitnehmers und die fristgerechte Kündigung sein. Wenn die fristlose Kündigung aber unumgänglich erscheint, erfolgt sie durch ein Einschreiben, also in schriftlicher Form.

Die fristlose Kündigung kann also nicht „aus einer Laune heraus“ ausgesprochen werden, folgende Maßnahmen sollten zuvor ergriffen werden:

  • In aller Regel geht der Kündigung (also auch der fristlosen Kündigung) eine Abmahnung voraus. Diese entfällt nur bei wirklich gravierenden Verfehlungen.
  • Es soll nach Entlastungsgründen gesucht werden, die die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen.
  • Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser in den Prozess einbezogen und angehört werden.

Der fristlosen Kündigung ohne Abmahnung werden Grenzen aufgezeigt

Wenn der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung bekommt, zumal noch ohne vorherige Abmahnung, dürften die Sorgenfalten groß werden. Emotional fühlt sich diese Form der Kündigung schließlich endgültig und nicht mehr abwendbar an. Doch so einfach ist die Sache nicht.
Denn die alles entscheidende Frage ist die, welcher Grund auf der Seite des Arbeitgebers denn gravierend genug ist, um so eine radikale Maßnahme zu ergreifen. Es gibt dazu immer wieder Gerichtsurteile, die Arbeitnehmern Hoffnung machen können.
Ein Beispiel: Im April 2010 hatte das Arbeitsgericht Elmshorn über einen Fall zu entscheiden, der den Hausmeister einer Schule betraf. Dieser hatte in der schulischen Werkstatt privat Geräte aufgebaut und benutzt. Als das bekannt wurde, sprach die Schulleitung die fristlose Kündigung aus. Auch eine Abmahnung wurde nicht formuliert. Doch die Schule scheiterte mit dieser Praxis.
Denn der Hausmeister betonte, dass er zwar private Geräte benutzt habe, diese aber zur Herstellung von Feuerholz für die Schule verwendet wurden. Der Arbeitgeber gab an, von diesem Umstand nichts gewusst zu haben. Doch das genügte dem Gericht nicht. Stattdessen bemängelte es, dass die Schulleitung sich offenbar zu keinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht habe, woher das Feuerholz kam. Zudem fehlten konkrete Anweisungen, die das Verhalten des Hausmeisters verboten, vielmehr wurde die Nutzung privater Geräte im Sinne des Betriebsinteresses stillschweigend hingenommen.
Das Gericht ging noch weiter. Es kam zum Schluss, dass nicht einmal eine Ermahnung nötig gewesen wäre, um das Problem aus der Welt zu räumen. Eine arbeitgeberseitige Klarstellung wäre völlig ausreichend gewesen.

Weiterführende Fragen bei der fristlosen Kündigung

Neben dem eben beschriebenen Gerichtsurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn gibt es zahlreiche weitere Fälle im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung. Da jeder Fall anders gelagert ist, kann man hier keine grundsätzliche Aussage darüber machen, ob und wann eine fristlose Kündigung, zumal noch ohne vorherige Abmahnung, ausgesprochen werden darf.

Eines aber kann man festhalten: Die Arbeitsgerichte erwarten sehr konkret, dass mildere Maßnahmen zur Bewältigung eines Problems durchgeführt werden sollen. Sie favorisieren die Abmahnung, und zwar aus drei Gründen:

  1. Sie hat eine Hinweisfunktion
  2. Sie hat eine Warnfunktion
  3. Sie hat eine Drohfunktion

Wer etwa seine Pausenzeiten unerlaubt verlängert, wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Verhalten unerwünscht ist (Hinweis), er wird aufgefordert, sein Verhalten zu ändern (Warnung), und ihm wird im Falle des wiederholten Verstoßes gegen die Pausenregelung die Entlassung in Aussicht gestellt (Drohung).

Halten wir in Bezug auf die fristlose Kündigung also fest:

  • Anzustreben sind grundsätzlich mildere Maßnahmen. Dennoch ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers sich nicht ändern wird (was schwer zu beweisen ist). Der Arbeitgeber kann zudem eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung nicht möglich erscheint.

Doch die Hürden sind – wie beschrieben – hoch. Liegt allerdings ein Verhalten des Arbeitnehmers vor, das so schwer wiegt, dass die fristlose Kündigung denkbar ist, verzichtet der Arbeitgeber tatsächlich oft auf eine vorherige Abmahnung. Wie das Gericht dann in diesem konkreten Fall entscheidet, steht jedoch auf einem ganz anderen Blatt.

Hier noch zwei weitere Beispiele für mögliche Szenarien einer fristlosen Kündigung:

  • Kündigung während der Ausbildung: Die fristlose Kündigung während der Ausbildung ist zwar denkbar, aber meist unwahrscheinlich. Schließlich hat eine Ausbildung auch einen erzieherischen Zweck, sodass die Ermahnung oder Abmahnung die erste Wahl der Mittel sein sollte.
  • Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit (also auch der Probezeit innerhalb der begonnenen Ausbildung) kann grundsätzlich eine Kündigung ausgesprochen werden, die verkürzte Kündigungsfristen hat. Durch das Vorliegen der Probezeit ist eine Abmahnung hier nicht notwendig, da das Gesetz vorsieht, Kündigungen während der Probezeit auch ohne Nennung von Gründen aussprechen zu können.

Die fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist nicht ohne weiteres möglich

Alles in allem lässt sich festhalten, dass die fristlose Kündigung, zumal ohne vorherige Abmahnung, nur selten durchzusetzen ist.

An dieser Voraussetzung kann sich jedoch schnell etwas ändern, wenn einer der oben aufgelisteten Gründe für eine Kündigung vorliegt. Schwerer Diebstahl oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen etwa sind sicherlich Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen können. Doch selbst in vermeintlich offenkundigen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass andere Optionen denkbar sind.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Und für Arbeitnehmer ist die Hiobsbotschaft der fristlosen Kündigung nicht zwingend ein Desaster. Wenn die Kündigung fristlos ausgesprochen wird, ist die Lage aber ernst, so viel ist sicher.