Aus der Sicht des Arbeitgebers hat eine rückwirkende Kündigung einen gewissen Charme. Kann er doch – wenn das Vorhaben glückt – womöglich nicht nur ausstehende Gehälter einsparen, sondern auch noch Sozialabgaben und womöglich sogar Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Zumal er den Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Kündigung zusätzlich auch psychologisch unter Druck setzen kann.<
Da liegt die Frage nahe: Ist das eigentlich erlaubt?
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Kündigung nicht möglich, aber …
… es gibt Ausnahmen, auf die wir noch kommen werden. Doch zunächst einmal muss festgehalten werden, dass eine Kündigung immer eine einseitige Willenserklärung ist. Somit ist sie empfangsbedürftig, Sie als Arbeitnehmer müssen diese also bestätigen bzw. quittieren.
Dazu ein Beispiel:
Arbeitgeber K. überreicht seinem Angestellten – Arbeitnehmer N. – eine Kündigung. Er tut das am 27. Mai. Doch als Datum für die Kündigung findet Arbeitnehmer N. das Datum 27. April. Arbeitgeber K. setzt seinen Arbeitnehmer unter Druck, die Kündigung zu bestätigen, weil das Vertrauensverhältnis ja schon länger gestört sei. Die rückwirkende Kündigung ist also aus der Sicht des Arbeitgebers schlüssig.
An diesem Punkt steckt der Arbeitgeber in einer ernsthaften Klemme. Denn wenn der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich schon einen Monat zuvor erhalten haben sollte, müsste er die Gabe besitzen, Zeitreisen zu machen. Im Arbeitsrecht ist diese Gabe jedoch nicht vorgesehen.
Wir sehen, dass eine rückwirkende Kündigung sich außerhalb dessen befindet, was logisch nachvollziehbar ist. Entscheidend ist der Moment, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugänglich ist.
Womit wir zur ersten Ausnahme kommen.