Berliner Testament: errichten, anfechten, durchsetzen
Genau weiß man nicht, woher die Bezeichnung „Berliner Testament“ kommt, aber die Bedeutung ist eindeutig. Es handelt sich um ein gemeinsam verfasstes Testament, das Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner niederschreiben. Das Berliner Testament hebt sich vom gemeinschaftlichen Testament in Teilen ab.
Das gemeinschaftliche Testament
Das gemeinsame öffentliche Testament kann entweder durch einen Notar verfasst werden oder durch die Partner selbst. Falls ein Notar hinzugezogen wird, berechnen sich die Kosten anhand der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Beläuft sich der Nachlass etwa auf 25.000,- Euro, ergeben sich Gebühren in der Höhe von 230,- Euro (Stand: März 2016), hinzu kommen Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Ein Notar ist beim gemeinschaftlichen Testament jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die beiden Partner können sich auch entscheiden, das Testament selbst zu verfassen. Es reicht, wenn einer der beiden Partner das Testament handschriftlich verfasst und danach beide eigenhändig unterschreiben. Für den Partner, der nicht den Text verfasst, sondern nur seine Unterschrift leistet, gilt, dass er angeben muss, wo und wann er das Testament unterschrieben hat.
Wenn das Testament aus mehr als einer Seite besteht, sollten die einzelnen Seiten durchnummeriert werden, zudem sollte jede Seite mit der Unterschrift beider Partner versehen sein. Denkbar sind auch zwei getrennt aufgesetzte Dokumente, die den gemeinsamen Nachlass regeln. Diese sollten dann zusammen in einen Umschlag gesteckt werden und/oder mit einer Heftklammer oder einem Tacker miteinander verbunden werden.
Das Berliner Testament
Das Berliner Testament berücksichtigt einen weiteren Personenkreis innerhalb einer Partnerschaft: Kinder oder andere berechtigte Personen. Im Zuge dieser Testamentsform setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein, beziehen aber auch das Kind/die Kinder oder andere Dritte mit ein.
Zunächst fällt das Erbe also dem länger lebenden Partner zu, erst nach dessen Ableben wird das Vermögen weitervererbt, beispielsweise an die Kinder oder andere Dritte. Sie sind dann die Schlusserben. Vorteilhaft ist das Berliner Testament, weil zum einen der Lebensstandard des länger lebenden Partners gesichert ist, zum anderen aber nach dem Tod beider Partner das Erbe gleichmäßig und fair aufgeteilt wird.
Problematik beim Berliner Testament
Mit dem Verfassen des Berliner Testaments entsteht eine besondere Bindungswirkung, die zu innerfamiliären Konflikten führen kann. Wenn zum Beispiel zwei Ehepartner im Testament Verfügungen getroffen haben, von denen angenommen werden kann, dass beide nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen wurden, spricht man von einer wechselseitigen Verfügung. Diese kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ob eine solche vorliegt, ist im Einzelfall jedoch nicht immer präzise zu bestimmen, was Konfliktpotenzial in sich trägt.
Widerruf des Testaments
Auch das Berliner Testament kann widerrufen werden. Dafür reicht es, wenn das alte Testament vernichtet und ein neues aufgesetzt wird. Allerdings muss dies gemeinschaftlich passieren. Falls ein Notar für das Testament eingesetzt wurde, kann diesem mitgeteilt werden, dass es nun nicht mehr gültig ist. Der Notar muss das Testament dann herausgeben.
Der einseitige Widerruf
Es kommt vor, dass ein Partner von sich aus das Testament widerrufen möchte. Sofern beide Partner noch leben, ist das möglich. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme eines Notars aber unverzichtbar, selbst dann, wenn das Testament handschriftlich verfasst wurde. Der Notar muss den Widerruf beurkunden und diese Beurkundung dem anderen Ehepartner zukommen lassen, damit dieser ebenfalls vom Widerruf erfährt.
Sollte bereits ein Partner verstorben sein, erlischt sowohl das Widerrufsrecht als auch das für wechselseitige Verfügungen.