Das Testament: Entwürfe und Vollstreckung

Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass ein handschriftlich verfasstes Testament Gültigkeit besitzt. Doch damit beginnt die Frage nach dem korrekten Testament erst, denn selbst wenn die Form eindeutig geklärt ist, über den Inhalt des Testaments wurde noch keine Aussage getroffen. Verlockend sind Angebote im Internet, die Vordrucke versprechen, die man verwenden kann und in die man nur noch seine Daten übertragen muss. Dieser Verlockung zu widerstehen, ist meist der bessere Weg.

Vermeintliche Sicherheit in einem vermeintlich unsicheren Medium

Papier ist geduldig. Doch auch wenn es im Internet meist papierlos zugeht, ist dort vieles zu finden, was nur auf den ersten Blick seriös und korrekt erscheint. Muster für das Testament gibt es zuhauf, und häufig wird der Eindruck vermittelt, diese seien von Fachleuten erstellt worden. In den seltensten Fällen lässt sich das nachprüfen, und immer wieder tauchen Angebote auf, die fachlich schlicht falsch sind. Doch das alleine ist nicht das Problem. Denn selbst wenn ein Mustertestament fachlich richtig aufgesetzt und formuliert wurde, sind individuelle Aspekte dabei nicht berücksichtigt. Wie steht es beispielsweise um Änderungen im Testament? Wann und unter welchen Voraussetzungen können diese vorgenommen werden? Was müssen Ehegatten beachten, wenn sie sich als gegenseitige Alleinerben eintragen? Und wie verhält es sich mit Kindern, die – aus sehr persönlichen Gründen – enterbt werden sollen oder nachträglich veränderte Erbanteile zugesprochen bekommen sollen? Diese und viele weitere Frage werden in Mustertestamenten in aller Regel nicht beantwortet, womit sie nicht rechtssicher sind.

Ein Testament muss zahlreiche Aspekte berücksichtigen

Die Idee mag gut klingen, aber ein Muster für das eigene Testament kann unmöglich alle Fragen beantworten, die relevant sind. So lässt sich nicht aus dem Netz heraus beurteilen, wie die steuerliche Lage des Erblassers oder seiner Erben aussieht. Im ungünstigen Fall kommt es durch Fehler im Mustertestament zu einer hohen Erbschaftsteuer, die so sehr zu Buche schlagen kann, dass Teile der Erbschaft eingesetzt werden müssen, um diese hohen Kosten tragen zu können.

Kurzum: Ein Testament muss ebenso individuell gestaltet werden wie die Menschen, die dahinter stehen. Die Suche im Netz erscheint zwar unkompliziert und kostengünstig, doch am Ende fehlen meist zahlreiche Aspekte, die für das Testament bedeutsam sind. Ohne eine persönliche fachliche Beratung sind die Fallen, in die man im Netz tappen kann, zahlreich und gefährlich.

Der Testamentsvollstrecker

Bei Licht betrachtet, ist der Testamentsvollstrecker vornehmlich ein Treuhänder, der sich um die Wünsche des Erblassers kümmert. Er stellt sicher, dass die Umsetzung des letzten Willens reibungslos und klar gestaltet wird. Dabei liegt der Fokus auf unterschiedlichen Bereichen. Erblassern geht es bei der Gestaltung des Testaments um Gerechtigkeit, um den Schutz und die faire Aufteilung des Vermögens, aber auch um ein friedliches Miteinander unter den Erben und um deren finanzielle Absicherung.

Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass selbst bei scheinbar perfekten formulierten Testamenten Missverständnisse, Unklarheiten und zuvor formulierte Auflagen zu Streit und Missgunst führen können. Viele Erblasser, die diese Konflikte umgehen wollen, setzen daher einen Testamentsvollstrecker ein, der sich um die Abwicklung der Formalitäten kümmern soll.

Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen der Abwicklungstestamentsvollstreckung gemäß § 2303 BGB und der Verwaltungstestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung besagt, dass der Testamentsvollstrecker sich lediglich um die faire Verteilung des Nachlasses kümmern soll. Damit hat der Erbe keinerlei Handlungsspielraum, er muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker ausschließlich die Vorgaben des Erblassers erfüllt. Der Erbe verliert also sowohl die Möglichkeit, gegenüber dem Vollstrecker Weisungen auszusprechen, als auch die, eine Verfügungsbefugnis über den Nachlass geltend zu machen.

Der Erblasser hat eine weitere Option, den Testamentsvollstrecker einzusetzen. Gemäß Verwaltungstestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB ist es möglich, zwar den Nachkommen die Erbschaft zukommen zu lassen. Die Verfügungsbefugnis kann jedoch im Zuge dessen für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft entzogen werden. Dieser Schritt kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise der Lebensunterhalt für einen oder mehrere Erben gesichert werden, das vererbte Vermögen aber wirtschaftlich verwaltet werden soll. Denkbar ist eine solche Praxis, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, verantwortungsvoll mit dem Erbe umzugehen, also etwa wenn eine Suchtabhängigkeit vorliegt, Minderjährigkeit, Krankheit oder andere Gründe, die eine Verwaltung des Vermögens notwendig werden lassen.

Anforderungen an den Testamentsvollstrecker

Es versteht sich von selbst, dass der Testamentsvollstrecker juristisch ausgebildet sein muss. Ein Laie ist nicht nur fachlich mit diesem Amt überfordert. Er wird, wenn er dazu beiträgt, dass Schäden entstehen, auch vollumfänglich dafür haftbar gemacht. Dies regelt der § 2219 BGB.

Zudem ist es nicht zielführend, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe oder auch nur Angehöriger ist. Im Falle einer solchen Konstellation sind Konflikte vorprogrammiert und tragen dazu bei, dass weitere Konfliktfelder entstehen.

Alles in allem lässt sich festhalten, dass die Rolle des Testamentsvollstreckers eine sehr wichtige ist und die Ausübung dieser Funktion ein hohes Maß an Fachwissen erfordert. Doch allein das reicht nicht aus. Ein Testamentsvollstrecker muss sorgfältig sein, er muss neben Durchsetzungs- auch Entscheidungskraft und die Fähigkeit des Ausgleichs haben sowie innerlich unabhängig sein, also eine professionelle Distanz zu den Beteiligten haben.

 

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