Scheidungskosten: Was kostet die Scheidung
Mit einer Scheidung sind naturgemäß Kosten verbunden. Diese unterteilen sich in Kosten für das Gericht und für den eingeschalteten Anwalt. Die Berechnungsgrundlage für diese Kosten war früher einmal der Streitwert. Inzwischen spricht man aber vom Verfahrenswert oder Gegenstandswert. Dieser Verfahrenswert entspricht aber nicht dem, was das sich trennende Paar zahlen muss.
Zusammensetzung der Kosten bei einer Scheidung
Die für das Gericht anfallenden Kosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz, die des Anwalts orientieren sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Mittels der entsprechenden Tabellen können so die Kosten für die Scheidung problemlos abgelesen werden. Das Paar, das die Scheidung anstrebt, kann selbst Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen. Denn je mehr ohne die Hilfe eines Anwalts geklärt werden kann, desto geringer sind die entstehenden Kosten. Doch so einvernehmlich laufen Scheidungen häufig nicht ab, sodass gegebenenfalls ohne juristische Unterstützung keine sinnvollen Lösungen gefunden werden können.
Die Berechnung des Verfahrenswertes
Der Berechnung des Verfahrenswertes liegen die Einkommen der letzten drei Monate zugrunde. Maßgeblich ist dabei das Nettoeinkommen. Abzuziehen sind für jedes unterhaltspflichtige Kind jeweils 250,- Euro. Nettoeinkommen setzen sich zusammen aus dem Lohn/Gehalt, aber auch aus Einnahmen durch Verpachtungen, Vermietungen, Kapitalvermögen oder einmaligen Zahlungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Nettoeinkommen Ehemann, monatlich | 2.000,- Euro |
Nettoeinkommen Ehefrau, monatlich | 1.100,- Euro |
Nettoeinkommen der letzten drei Monate, Ehemann | 3 x 2.000,- Euro = 6.000,- Euro |
Nettoeinkommen der letzten drei Monate, Ehefrau | 3 x 1.100,- Euro = 3.300,- Euro |
Gemeinsam erzieltes Nettoeinkommen | 9.300,- Euro |
Auf diese Weise setzt sich der Verfahrenswert zusammen, nach dem sich in der Folge die Kosten für das Gericht, den Notar und den Anwalt ergeben. Der Verfahrenswert beträgt grundsätzlich mindestens 2.000,- Euro und höchstens 1 Million Euro.
Sowohl bei der Scheidung als auch bei weiteren Angelegenheiten, die innerhalb der Trennung geregelt werden müssen, ist es kostengünstiger, Im Verbund aufzutreten, weil sich dadurch die Gesamtkosten reduzieren lassen.
Der Verfahrenswert ist nicht identisch mit den zu zahlenden Kosten
Wie bereits erwähnt, muss der Verfahrenswert nicht vom Paar gezahlt werden, das sich scheiden lassen will. Lediglich ein Teil von diesem Wert muss tatsächlich getragen werden. Auch hier ist ein Beispiel nützlich:
- Vorausgesetzt, dass der Verfahrenswert mit 3.000,- Euro ermittelt wurde, ergeben sich für das Gericht Zahlungen in Höhe von rund 360,- Euro, die Anwaltskosten belaufen sich auf dieser Grundlage auf ca. 570,- Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach den jeweils aktuellen Zahlen des Gerichtskostengesetzes bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Wie bereits erwähnt, lassen sich Kosten einsparen, wenn sich das Paar entscheidet, sich gemeinsam von einem Anwalt vertreten zu lassen. Denkbar sind auch Verfahrenskostenhilfen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Umständen können die Kosten der Scheidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Welche Variante passt, lässt sich in einem persönlichen Gespräch vorab klären.