Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Weder Alkohol noch Drogen haben im Straßenverkehr etwas zu suchen. Zumindest theoretisch. Tatsächlich aber spielt beides eine erschreckend große Rolle. Mit welchen Folgen muss man rechnen, wenn man mit dem einen oder anderen Rauschmittel erwischt wird?

Inhalt:

Unterscheidung von Alkohol und Drogen

Gewissermaßen aus der Not heraus unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Alkohol und Drogen. Unterschieden wird zudem zwischen einem Delikt, das als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingeordnet wird.

Wann Alkoholkonsum als Delikt bezeichnet wird, richtet sich im Wesentlichen nach den Mengen an Alkohol im Blut. Außerdem ist der Atem verräterisch. Beim Drogenkonsum ist das schwieriger. Zum einen, weil die meisten Drogen eben nicht zu einem Atem führen, der auf den Konsum schließen lässt. Zum anderen, weil es keine von der Wissenschaft gesicherten Grenzwerte gibt, an denen man sich problemlos orientieren kann.

Oft ist es also bei Drogen schwierig, die Fahruntauglichkeit festzustellen. Wer nicht gerade Probleme hat, das Lenkrad zu finden und die Funktionen des Schaltknüppels nicht mehr beherrscht, kann also durchaus fahrtüchtig wirken. Dennoch besteht die Möglichkeit, über Blutproben herauszufinden, ob eine Substanz noch im Körper zu finden ist.

Fahren unter Drogen: die Folgen

Sowohl für den Drogen- als auch für den Alkoholkonsum gilt, dass beides als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, wenn keine Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten während der Kontrollgänge festzustellen sind.

Das bedeutet aber nicht, dass man einfach aus der Sache herauskommt. Im Falle einer Ersttat beträgt die Strafe 250,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot kommt hinzu. Im Wiederholungsfall werden 500,- Euro und drei Monate Fahrverbot fällig, bei einschlägigen Vortaten sind 750,- Euro zu zahlen, drei Monate Fahrverbot kommen obendrauf.

Zu unterscheiden ist zwischen folgenlosen Fahrten und solche, die konkrete Auswirkungen haben.

  • Folgenlose Fahrt unter Drogen: „Folgenlos“ bedeutet hier nicht, dass der Fahrer ohne Strafe davonkäme. Es bezieht sich vielmehr auf andere Verkehrsteilnehmer. Wird also sonst niemand gefährdet und kein Unfall verursacht, wird die Ordnungswidrigkeit so geahndet, als könnte dem Fahrer über 1,10 Promille Blutalkoholgehalt während seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen werden.
  • Drogenfahrt mit Folgen: Wenn aufgrund von Fahrfehlern oder anderen Auffälligkeiten unter Einfluss von Drogen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen von einem bestimmten Wert zu Schaden kommen, gibt es eine entsprechende Bestrafung. Der sogenannte „bedeutende“ Wert einer Sache liegt hier bei 1.000,- Euro. Das Strafmaß entspricht dem bei Delikten unter Alkoholeinfluss. Da allerdings Drogen schwerer nachzuweisen sind, kommt konkret in vielen Fällen eine auffällige Fahruntauglichkeit hinzu.

Der Bußgeldkatalog für Alkohol und Drogen

Die Bußgeldkataloge für Drogen und Alkohol unterscheiden sich nur geringfügig, und das hängt im Wesentlichen an der Differenzierung von Alkohol oder Drogen im Blut zusammen. Hier eine kleine Übersicht.

Alkohol:

BeschreibungBußgeldPunkteFahrverbot
Verstoß gegen die Promillegrenze von 0,5 …   
… beim 1. Mal500,- Euro2Ein Monat
… beim 2. Mal1.000,- Euro2Drei Monate
… beim 3. Mal1.500,- Euro2Drei Monate
Gefährdung des Verkehrs unter Einfluss von Alkohol (ab 0.3 Promille) 3Ent­ziehung des Führer­scheins, Freiheits­strafe oder Geld­strafe
Blutalkoholgehalt ab 1,1 Promille 3Ent­ziehung des Führer­scheins, Freiheits­strafe oder Geld­strafe

Drogen:

BeschreibungBußgeldPunkteFahrverbot
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr   
… beim 1. Mal500,- Euro2Ein Monat
… beim 2. Mal1.000,- Euro2Drei Monate
… beim 3. Mal1.500,- Euro2Drei Monate
Gefährdung des Verkehrs unter Einfluss von Drogen 3Ent­ziehung des Führer­scheins, Freiheits­strafe oder Geld­strafe

Man kann gegen diese Bußgelder Einspruch einlegen, etwa wenn sie fehlerhaft sind. Bei dem Vorhaben, gegen die Strafe anzugehen, sollte man aber auf jeden Fall auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zurückgreifen.

Unterschiedliche Delikte im Zusammenhang mit Alkohol

Alkohol ist nicht gleich Alkohol. Man muss hier zwischen verschiedenen Einordnungen unterscheiden:

  • Alkohol während der Probezeit: Bei Fahranfängern gilt während der Probezeit ein striktes Alkoholverbot. Wenn dies verletzt wird, kommen ein Bußgeld von 250,- Euro und ein Punkt in Flensburg auf den Fahranfänger zu. Zudem wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert, die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist zusätzlich verpflichtend.
  • Alkohol am Steuer: Es gibt kein grundsätzliches Verbot für Alkohol während der Autofahrt. Allerdings gelten selbstverständlich die gleichen Grenzen und Vorgaben wie sonst auch. Und Fahranfänger dürfen grundsätzlich keinen Alkohol trinken, wenn sie am Verkehr teilnehmen.
  • Alkolock: Alkolocks sind Geräte, die im Auto montiert werden und die das Fahren unter Alkoholeinfluss verhindern, indem sie den Wagen nicht starten lassen. Das Problem an Alkolocks sind eher Manipulationsmöglichkeiten und potenziell fehlender Datenschutz.
  • Blutalkohol und Atemalkohol: Wenn jemand eine „Fahne“ hat, liegt es nahe, dass er getrunken hat. Ob er in einem kritischen Bereich ist, muss jedoch erst herausgefunden werden. Durch das „Pusten bzw. Blasen“ oder die Blutentnahme ist das möglich. Das „Pusten“ darf zwar verweigert werden, allerdings haben die Ordnungshüter in diesem Fall die Möglichkeit, eine Blutentnahme anzuordnen.
  • Der „Morgen danach“ (Restalkohol): Wer Alkohol trinkt und dann einige Stunden schläft, verfällt oft dem Glauben, dass das schon in Ordnung sei. Dem ist aber nicht so. Wird am nächsten Morgen Alkohol nachgewiesen, werden ein entsprechendes Bußgeld und womöglich weitere Strafen fällig.
  • Alkohol am Steuer und ein darauffolgender Unfall: Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, ist die Sache ernst. Zwar gilt das Fahren bis 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit. Passiert jedoch ein Unfall, wird es schon ab 0,3 Promille als Straftat angesehen. Wird die Grenze von 1,1 Promille überschritten, findet sich der Autofahrer vor einem Strafgericht wieder.
  • Drogen und Alkohol auf dem Fahrrad: Für Fahrradfahrer gilt eine deutlich höhere Grenze als für Autofahrer. Statt der Grenze von 0,5 Promille gilt hier die von 1,6 Promille. Ein Radfahrer, der allerdings in Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht, wird schon ab 0,3 Promille als Straftäter eingestuft.

Ein besonderer und brisanter Punkt ist der sogenannte Nachtrunk. Am besten lässt sich dies anhand eines Beispiels erörtern:

  • Nehmen wir an, ein Autofahrer verschuldet einen Unfall. Er hat jedoch nichts getrunken, Alkohol im Blut könnte ihm also nicht nachgewiesen werden. Doch der Unfall versetzt ihn in einen Schock, was durchaus oft vorkommt. Statt also am Tatort zu bleiben, fährt er – unter Schock stehend – nach Hause. Dort beruhigt er sich langsam wieder und meldet den Unfall, nachdem er zur Beruhigung einen Schnaps getrunken hat. Als die Polizei eintrifft, riecht sie den Alkohol und geht davon aus, dass der Fahrer bereits zum Zeitpunkt des Unfalls Alkohol im Blut hatte.

Nun ist es schwer, dem Autofahrer seine Schuld oder Unschuld im Zusammenhang mit dem Alkohol nachzuweisen. Daher kommt es in der Regel zu recht aufwändigen Untersuchungen, die die Angaben wider- oder belegen sollen.

Hier können Sachverständige beauftragt werden oder medizinische Institutionen. Meist werden im Zuge der Überprüfung zwei Blutentnahmen durchgeführt. Liegt der Blutalkohol bei der zweiten Entnahme unter dem der ersten kann der Nachtrunk weitgehend ausgeschlossen werden, da Alkohol nach zwei Stunden beginnt, sich abzubauen. Je größer das Zeitfenster zwischen Unfall und dem zweiten Alkoholtest, desto ungenauer sind jedoch die Ergebnisse.

Insgesamt ist der Nachweis über den Nachtrunk (oder auch der dagegen) sehr aufwändig und erfordert gegebenenfalls unterschiedliche Experten und Methoden zur Überprüfung.

Fazit

Nicht immer ist der Fall eindeutig, wenn es um Alkohol oder Drogen am Steuer (oder auf dem Fahrrad) geht. Da Bußgeldbescheide immer wieder falsch bzw. fehlerhaft sind, kann es sich lohnen, gegen eine Strafe vorzugehen.

Alles in allem aber lässt sich festhalten, dass die Strafen wegen Drogen oder Alkohol deshalb so deutlich sind, weil jegliche Substanzen, die unsere Wahrnehmung beeinflussen, auch unsere Urteilskraft im Straßenverkehr beeinträchtigen. Fahren Sie also in Ihrem eigenen und im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer immer nüchtern.