Rechtsinformationen und Rechtstipps für das Verkehrsrecht
Nützliche Tipps und Tricks rund um den Straßenverkehr
Steht plötzlich die Polizei vor der Tür mit der Begründung, dass jemand mit Ihrem Fahrzeug Unfallflucht begangen haben soll, geben Sie keine Auskunft darüber, wer den Wagen fuhr.
Am besten sagen Sie gar nichts. Klar, wenn Beamte vor Ihnen stehen und Sie zu einer Aussage bewegen wollen, dann macht das bei den meisten Menschen zunächst einmal Eindruck. Man neigt dazu, die Situation entschärfen zu wollen, zum Beispiel, indem man sagt, man sei selbst gefahren. Das kann passieren, um Angehörige oder Freunde zu schätzen, aber auch, weil angenommen wird, man sei als Fahrzeughalter zu einer Aussage verpflichtet. Doch dem ist nicht so.
Selbst wenn Sie also der Fahrzeughalter sind und sogar, wenn niemand anderes als Fahrer in Frage kommt, müssen Sie überhaupt nichts sagen. Zugespitzt kann man sagen, dass der Job der Polizei nicht Ihre Entlastung ist, sondern die Ermittlung von belastenden Fakten. Sie sind jedoch keineswegs verpflichtet, sie dabei zu unterstützen.
Weil es Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht um die optimale fachliche Betreuung geht, sondern ums liebe Geld. Sie können davon ausgehen, dass es zwischen Versicherung und Anwalt einen Kooperationsvertrag gibt, der folgenden Absprache beinhaltet: Der Anwalt berechnet der Versicherung einen geringeren Beitrag als er es sonst macht. Dafür spricht die Rechtsschutzversicherung ihren Kunden den Anwalt als Empfehlung aus.
Für Versicherer und Anwalt ist das durchaus eine Win-win-Situation. Der Rechtsanwalt gleicht die geringeren Einnahmen durch eine größere Zahl Mandanten aus, die Versicherung spart bei jedem Rechtsschutzfall bares Geld. Sie allerdings bleiben dabei auf der Strecke, denn der Anwalt muss mehrere Mandanten betreuen, wodurch ihm Zeit für Sie verloren geht. Zudem kann er nicht als unabhängig bezeichnet werden, denn er arbeitet ja nicht nur für Sie, sondern im weitesten Sinne auch für Ihre Rechtsschutzversicherung.
Und mal nebenbei bemerkt: Diese Praxis ist nicht rechtens. Denn nach § 127 Absatz 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) steht Ihnen die freie Wahl des Rechtsanwalts grundsätzlich zu. Auch auf den Vorschlag des Versicherers, auf die Selbstbeteiligung zu verzichten, wenn Sie den vorgeschlagenen Anwalt in Anspruch nehmen, sollten Sie besser nicht eingehen. Eine Vielzahl von Anwälten ist in diesem Punkt von sich aus eh kulant.
Sagen sie „Nein“, „Nein“ und nochmals „Nein“. Denn damit die Polizei Ihnen Blut abnehmen darf, muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zugegeben, wenn Sie nur noch vor sich hin lallen oder sich am Wagen festhalten müssen, um nicht umzukippen, ist das natürlich der Fall. Dann ist es allerdings sowieso ziemlich egal, was Sie sagen.
In weniger eindeutigen Fällen liegt die Sache anders. Die Polizei wird in aller Regel nichts unternehmen, wenn sie keinen dringenden Verdacht feststellen kann. Beantworten Sie die Frage, ob Sie Alkohol getrunken haben, jedoch mit „Ja“, ist der Tatverdacht vorhanden. Sagen Sie stattdessen daher „Nein“. Auch dann, wenn Sie aufgefordert werden, den Beamten anzuhauchen, sollte Ihre Antwort „Nein“ lauten. Und wenn Sie ins Röhrchen pusten sollen, kann Ihre Entgegnung ebenfalls nur „Nein“ lauten.
Normalerweise sollte die Sache jetzt erledigt sein. Aber wenn die Polizeibeamten hartnäckig sind, kann es passieren, dass weiter Druck auf Sie ausgeübt wird. Zum Beispiel, in dem sie Sie fragen, was denn dagegen spricht, dass Sie pusten oder durch die Drohung, Ihnen sowieso Blut abzunehmen. Erklären Sie zunächst, dass Sie wissen, den Aufforderungen nicht nachkommen zu müssen. Und stellen Sie dann die Gegenfrage: „Welcher dringende Tatverdacht besteht denn?“
Spätestens jetzt dürften die Beamten „kalte Füße“ bekommen und Sie in Ruhe lassen.
Wenn Sie von der Polizei ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird (also Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Tötung oder ähnliches), antworten Sie darauf keinesfalls.
Nichts. Nothing. Nada. Schreiben Sie nichts und sagen Sie nichts. Für die Polizei sind Vorladungen zu Vernehmungen zwar ein beliebtes Mittel, um sich selbst die Arbeit zu erleichtern. Sie müssen diesen „Einladungen“ jedoch nicht folgen und sind nicht verpflichtet, mit der Polizei zu sprechen. Da es vorrangig die Aufgabe der Polizei ist, belastendes Material zu finden, wenden Sie sich daher besser an Ihren Anwalt. Denn der ist dazu da, Sie zu entlasten. Mit ihm können Sie dann auch besprechen, ob und wie Sie sich zu den Vorwürfen äußern wollen.
Nun, neben dem Schmerzensgeld steht Ihnen womöglich auch der Ausgleich für den sogenannten „Haushaltsführungsschaden“ zu. Das ist ein Schaden, der als Folge des Unfalls entsteht. Nehmen wir einmal an, Sie verletzen sich bei Unfall so schwer, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Haushalt zu führen. Dann können Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe beim Unfallgegner in Rechnung stellen.
Wie hoch der Beitrag ist, wird durch komplizierte Tabellen und Formeln errechnet, mit hinein spielen Faktoren wie Familiengröße, Dauer und Art der Verletzung und nicht zuletzt die aktuellen Tarife des öffentlichen Dienstes. Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs für Haushaltsschäden ist den Anwalt für Verkehrsrecht Routine, also ganz sicher kein „Hexenwerk“.
Bekommen Sie Post von der Bußgeldstelle, widersprechen Sie der Forderung und gehen Sie immer zunächst davon aus, dass das Personal dort keine Ahnung.
Allerdings, das stimmt. Zumindest wenn es über den Büroalltag hinausgeht. Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind schließlich keine ausgebildeten Juristen, sie haben normalerweise auch keine technische Ausbildung. Letztlich sind in den Bußgeldstellen Verwaltungsarbeiter tätig, die ihre Vorgänge nach einem bestimmten Schema abarbeiten.
Wenn Vorgänge jedoch technisch oder juristisch anspruchsvoller und für die Verwaltungsarbeiter nicht eindeutig sind, brechen die klaren Aufgaben schnell auseinander. Soll zum Beispiel ausnahmsweise ein Fahrverbot nicht oder das normale statt des doppelten Bußgeldes verhängt werden, wird die Bußgeldstelle schnell an ihre Grenzen stoßen. Auch wenn die Polizei beim Einsatz des Lasermessgerätes Fehler gemacht haben, dürfte die Bußgeldstelle damit gnadenlos überfordert sein.
Die Klärung solcher Fälle wird nur beim Amtsgericht erfolgversprechend sein.