Verkehrsrecht: Autokauf und Autoverkauf

Trotz verlockender Prämien durch die Bundesregierung neigen viele Menschen nicht dazu, sich ein neues Auto zu kaufen. Gebrauchte sind deutlich günstiger, und wenn trotz Prämie unterm Strich hohe fünfstellige Kaufpreise übrigbleiben, überlegt man sich zweimal, ob man den Geruch des Neuwagens unbedingt für eine kleine Weile in der Nase braucht.

Doch sowohl der Kauf als auch der Verkauf von Autos sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.

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Auto verkaufen: An wen?

Der Automarkt in Deutschland boomt. Und zwar der der Privatverkäufe. Bei den rund sieben Millionen Halterwechseln, die es jährlich durchschnittlich in Deutschland gibt, machen ca. 90 Prozent den Verkauf von „Privat an privat“ aus.

Das ergibt Sinn, denn wer sein Auto an einen Händler verkauft, bekommt dafür meist deutlich weniger. Der Grund ist einfach: Händler haben höhere Kosten für Gewerberäume, Stellplätze, sie müssen zudem Garantien bzw. Gewährleistungen aussprechen, hinzu kommt die Sachmängelhaftung.

Wohl jeder kennt die kleinen Visitenkarten, die häufig an unsere Seitenfenster geheftet werden. Dort ist zu sehen „Wollen Sie Ihr Auto verkaufen?“ Es folgen Kontaktdaten (meist Handynummern) und vielleicht ein Websiteauftritt. Versprochen werden „beste Preise“, nicht selten handelt es sich um eher ältere Autos, die dann ins Ausland exportiert werden sollen.

Im Grunde spricht nichts gegen einen Verkauf seines Autos an solche Händler. Das mit den „besten Preisen“ ist aber mit Vorsicht zu genießen, nach einem anfänglich guten Preis wird im Laufe der Verhandlungen oft ein deutlich niedrigerer.

Auto kaufen: Von wem?

Wie bereits erwähnt, sind Autos beim Händler teurer als über den Kauf von Privatpersonen. Dafür bieten sie aber Serviceleistungen, um die Händler nicht herumkommen. So ist die Sachmängelhaftung von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Mit einem entsprechenden Zusatz im Kaufvertrag kann diese aber auch auf ein Jahr gekürzt werden. Wie auch immer: Die Sachmängelhaftung besagt, dass der Händler für zwei Jahre (oder auch eins) für alle Mängel am Fahrzeug haftet, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.

Die Frage liegt nahe, wie man beweisen will, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestand. Im Zweifel ist das nur über einen Sachverständigen oder Anwalt möglich. Wenn Aussage gegen Aussage steht, stecken wir mittendrin im Dilemma.

Denkbar ist auch ein Mittelweg. Viele gewerbliche Händler bieten Garantien und Gewährleistungen auch für Gebrauchte oder Jahreswagen an. Das sind jedoch freiwillige Serviceleistungen, die sich zudem auf den Kaufpreis auswirken (er steigt also). Zudem sind nicht immer alle Fahrzeugteile in diesen Leistungen enthalten.

Wer den Autokauf über Händler umgehen will, kann sich ins „Dickicht“ der Kleinanzeigen begeben. Dort sind die Preise teilweise spürbar niedriger als bei Händlern. Mit Glück lassen sich so hochwertige Fahrzeuge zu wirklich guten Preisen kaufen.

Wohlgemerkt: mit Glück. Denn Autos, die via Kleinanzeigen angeboten werden, unterliegen keinerlei Sachmängelhaftung oder sonstigen Serviceleistungen (wir sprechen hier natürlich über private Verkäufe). Der Wagen wird also „gekauft wie gesehen“. Am sinnvollsten sind Autos, die über Kleinanzeigen angeboten werden, für fachkundige Menschen, die durch einen Blick unter die Motorhaube schnell sehen, womit sie es zu tun haben. Wer keinerlei Fachkenntnis hat, sollte am besten mit einem Experten zum Verkäufer fahren. Ratsam ist zudem eine Probefahrt, die – soweit vorhanden – bei der Werkstatt des Vertrauens endet. Dort kann der Geselle oder Meister den Wagen in Augenschein nehmen.

Beim Autoverkauf: Die Beschreibung des Fahrzeugs

Wird ein Auto privat verkauft, bestehen bekanntermaßen keine Serviceleistungen. So gesehen könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Käufer eben Pech hat, wenn er einen Wagen mit Mängeln kauft. Doch an dieser Stelle sei ein Hinweis auf die Moral gestattet. Niemand möchte beim Autokauf „über den Tisch gezogen werden“, daher ist es eine Frage der Fairness, hier ehrliche Angaben zu machen.

Natürlich darf und sollte der Wagen gut präsentiert werden. Er darf also durchaus glänzen, gründlich ausgesaugt und mit strahlenden Fensterscheiben prahlen. Auch Extras wie etwa Bluetooth oder andere Besonderheiten gehören zur Beschreibung dazu. Das betrifft aber auch Mängel. Wer diese verschweigt, verspielt das Vertrauen zum potenziellen Käufer. Und wenn man es mit einem fachkundigen Menschen zu tun hat, wird dieser die Mängel ohnehin erkennen.

Eine unangenehme Situation für den Verkäufer, die sich leicht umgehen lässt, indem man korrekte Angaben macht.

Was bei der Probefahrt zu beachten ist

Mag sein, dass man einem geschenkten Gaul nicht ins Maul guckt, bei einem gekauften Auto sieht das aber anders aus. Und so liegt es nahe, dass der potenzielle Käufer auch eine Probefahrt machen möchte. Man kennt die Fälle, bei denen der Wagen plötzlich nicht mehr wiederkehrt, und wenn auch noch der Fahrzeugbrief im Handschuhfach liegt, muss man das irgendwo zwischen Naivität und Dummheit einordnen.

Sorglos gehen viele Verkäufer jedoch auch mit der Probefahrt um, wenn es um die Gefahr eines Unfalls geht. Das kommt selten vor, sollte aber durch einen kurzen Vertrag geregelt werden. Passiert also ein Unfall, muss der mögliche Käufer haften, das sollte dringend dokumentiert werden.

Ganz wichtig: Vor der Probefahrt muss der potenzielle Käufer seine Fahrerlaubnis, also seinen Führerschein, vorzeigen. Bei einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis und mit einem damit verbundenen Unfall kann der Verkäufer in „Teufels Küche“ kommen. Denn wenn es dumm kommt, fordert die Haftpflichtversicherung des Verkäufers von diesem eine Schadenerstattung.

Ummeldung und Kfz-Versicherung: Was wichtig ist

Zunächst ist ein Kaufvertrag unverzichtbar. Dafür gibt es im Internet Vordrucke, man kann sich aber natürlich auch einen von einem Anwalt erstellen lassen (was bei besonders teuren Fahrzeugen unter Umständen sinnvoll sein kann). Eine Klausel muss die Gewährleistung ausschließen, da sonst der Verkäufer in der Sachmängelhaftung steht. Und genau das soll ja in der Regel bei einem Privatverkauf nicht der Fall sein.

Für die Ab- und Ummeldung ist normalerweise der Verkäufer zuständig. Doch in der Praxis übernimmt diese Aufgaben eigentlich fast immer der Käufer. Der Verkäufer sollte schriftlich festhalten und sich bestätigen lassen, dass der Wagen unverzüglich auf den Käufer zugelassen wird. Meist gibt es hier keine Probleme, aber es kommt vor, dass Käufer erst einmal eine gewisse Zeit das Auto fahren, bevor die Anmeldung bei der neuen Versicherung und der Zulassungsstelle erfolgt ist. Als Käufer sollte man zur Sicherheit sofort die Kfz-Versicherung und die Zulassungsstelle über den Verkauf des Wagens informieren.

Auf den Schadenfreiheitsrabatt hat die zu spät erfolgte Umschreibung der Kfz-Versicherung keine Auswirkungen. Mit dem Abschluss des Vertrages geht die Versicherung auf den Käufer über, sodass etwa im Falle eines Unfalls dieser auch die zuständige Ansprechperson ist. Anders sieht es bei der Kfz-Steuer aus. Die Steuerpflicht geht also erst auf den Käufer über, wenn der Wagen auf ihn zugelassen wurde. Um diese Fragen zu umgehen, kann man als Verkäufer natürlich den Wagen selbst vorzeitig abmelden. Dies sollte dann aber dem möglichen Käufer vor dem Besuchstermin mitgeteilt werden, damit er sich um ein Kurzzeitkennzeichen kümmern oder womöglich für den Transport einen Anhänger organisieren kann.

Die Bezahlung beim privaten Autoverkauf

Natürlich kann man sich theoretisch den Kaufpreis aufs Konto überweisen lassen. Das sollte man jedoch – wenn überhaupt – nur tun, bevor die Übergabe stattgefunden hat. Auch ein vertrauensvoll wirkender Käufer kann nach der Fahrzeugübergabe ein „zweites Gesicht“ zeigen, das weit weniger sympathisch ist. Und plötzlich muss man seinem Geld hinterherlaufen.

Sicherer ist ein bankbestätigter Scheck oder das gute, alte Bargeld. In jedem Fall sollte man die Papiere (und das gilt insbesondere für den Fahrzeugbrief) erst aus der Hand geben, wenn die Bezahlung abgewickelt ist. Das erspart einem jede Menge denkbaren Ärger.