Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht

Wenn man mit dem Auto auf der Straße unterwegs ist, kann es sehr schnell gehen: Man tut etwas, das nicht erlaubt ist. Und wer Verbotenes tut, muss mit Konsequenzen leben. Doch wann verübt man eine Straftat und wann kommt man mit einer Ordnungswidrigkeit davon?

Inhalt:

Was ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Beginnen wir mit einer Definition, wenngleich uns diese nicht wirklich weiterhilft:

  • „Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges, vorwerfbares Verhalten, das durch Gesetz oder Verordnung mit einer Geldbuße (§ 1 OWiG) geahndet wird (§ 24 Abs. 2 StVG). Neben einer Geldbuße kommt auch ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 OWiG), Gewinnabschöpfung (§ 23 Abs. 3 StVG) oder ein Fahrverbot (§ 25 StVG) in Betracht.“

Sind Sie jetzt schlauer als vorher? Womöglich nicht, daher wollen wir versuchen, diese eher sperrige Definition mit Leben zu füllen.

Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat

Es ist gar nicht so leicht und eindeutig, zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, weil die Grenzen oft fließend sind. Theoretisch kann eine Ordnungswidrigkeit sogar strenger geahndet werden als eine Straftat. Im Verkehrsrecht kommt das allerdings sehr selten vor. Eindeutiger ist die formale Einordnung der Konsequenzen. Denn auf eine Straftat folgt eine Strafe, auf eine Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße.

Die Abgrenzung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen:

Nehmen wir an, Sie werden mit einem Wert von 0,3 bis 0,5 Promille Alkohol im Blut auf der Straße von einem Polizeiwagen angehalten. 

Hier gibt es zwei Optionen:

  1. Wenn die Polizei keine Anzeichen von Fahrunsicherheit feststellt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
  2. Liegt dagegen die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit vor (etwa, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind oder sonst wie als fahruntüchtig erscheinen), handelt es sich um eine Straftat.

Und es gibt einen weiteren Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit greift das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das heißt, dass die zuständige Behörde selbst entscheidet, ob sie das Vergehen überhaupt weiterverfolgen will oder nicht.

Das ist bei der Einordnung einer Straftat anders. Hier gilt das Legalitätsprinzip, das zur Folge hat, dass es eine Verpflichtung gibt, die Tat zu verfolgen.

Die wichtigsten Punkte bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Zunächst einmal muss hervorgehoben werden, dass Ordnungswidrigkeiten keine Kleinigkeit sind. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Massenverfahren. Ein paar Zahlen verdeutlichen dies: Im Jahr 2015 fanden in Deutschland 2,5 Millionen Verkehrsunfälle statt, die polizeilich aufgenommen wurden. Bei mehr als 300.000 Unfällen davon kam es zu Personenschäden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (und natürlich Straftaten) dient daher in erster Linie der Sicherheit im Straßenverkehr.

Diese Zahlen erklären übrigens auch, dass die Behörden nicht jede Ordnungswidrigkeit verfolgen müssen, sondern selbst entscheiden können. Jede Verkehrsordnungswidrigkeit zu verfolgen, wäre aufgrund der eben genannten Zahlen logistisch wohl gar nicht praktikabel.

Fassen wir kurz die wichtigsten Punkte zusammen:

  • Sofern es sich bei einem Verstoß nicht um eine Straftat handelt, kann sie als Verkehrsordnungswidrigkeit behandelt werden.
  • Gemäß dem oben angesprochenen Opportunitätsprinzip prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Fall weiterverfolgen, also ein Verfahren einleiten will oder nicht.
  • Ist diese Entscheidung getroffen worden, kann der Beschuldigte verwarnt werden. Neben einem dann fälligen Bußgeld ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
  • Das eigentliche Bußgeldverfahren beginnt mit dem Tag der Anhörung.
  • Wurde ein Bußgeldbescheid ausgesprochen, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen dagegen Widerspruch einzulegen.
  • Sollte dem Einspruch nicht abgeholfen werden, landet der Fall beim Amtsgericht, das dann die Entscheidung trifft.

Wann liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor?

Die Frage, wann eine den Verkehr betreffende Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird auf der Grundlage des § 24, Straßenverkehrsgesetz geregelt. Ordnungswidrig handelt danach, wer gegen eine der Rechtsverordnungen verstößt, die im Straßenverkehrsgesetzes enthalten sind.

Das klingt noch immer etwas kryptisch, schauen wir uns also an, um welche Verordnungen es geht:

  • die Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV)
  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Diese vier Verordnungen beziehen sich eindeutig auf den § 24 des Straßenverkehrsgesetzes. Somit sind nahezu alle Verstöße, die man als Autofahrer begehen kann, durch sie abgedeckt. Beispiele für solche Verstöße sind die Folgenden:

  • Falsches Parken
  • Zu geringer Abstand zwischen zwei Fahrzeugen
  • Geschwindigkeitsverstöße
  • Fehler beim Überholen
  • Das Überfahren einer roten Ampel (was meist als Spontantat eingeordnet wird, allerdings hängt es auch davon ab, wie lange die Ampel bereits rot war)

Verwarnung, Bußgeld und Fahrverbot

Mit welchen Konsequenzen muss man aber als Autofahrer nun rechnen? Die auf den ersten Blick unbefriedigende Antwort lautet: Kommt drauf an.

Schauen wir also, worauf genau es denn ankommt:

  • Die Verwarnung: Wer eine Verwarnung erhält, hat noch mal Glück gehabt. Bei Delikten, die als geringfügig eingestuft werden, können Autofahrer sogar davonkommen, ohne ihr Portemonnaie auch nur anzufassen. Allerdings kann auch ein Verwarngeld erhoben werden. Das liegt dann in der Regel zwischen 5 und 55 Euro. Oft wird das Verwarngeld direkt vor Ort gezahlt, was allerdings nur erlaubt ist, wenn der Autofahrer zuvor auf sein Weigerungsrecht hingewiesen bzw. belehrt wurde. Wenn das Verwarngeld nicht sofort bezahlt wird, muss dies spätestens innerhalb einer Woche passieren. Weigert sich der Autofahrer zu bezahlen oder zahlt nicht fristgemäß, kommt es zu einem Bußgeldverfahren, das für den Autofahrer teurer wird.
  • Das Bußgeld: Beim Bußgeld wird es deutlich teurer, aber die Verstöße sind auch deutlich gravierender. Bei einer fahrlässigen Begehung können bis zu 1.000 Euro fällig werden, bei vorsätzlichem Handeln sogar 2.000 Euro. Und das ist noch nicht alles. Werden beispielsweise nicht genehmigte Kfz-Bauteile gehandelt, wird es richtig teuer. Gleiches gilt für Verstöße gegen die vorgeschriebenen Promillegrenzen. Grundsätzlich aber richtet sich die Höhe des Bußgeldes nicht nur nach dem Vergehen, sondern auch nach der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten.
  • Das Fahrverbot: Wenn die Verkehrsregeln beharrlich oder grob verletzt werden, kann es zu einem Fahrverbot kommen. In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass hier noch zusätzlich ein Bußgeld erhoben wird. In der Regel beträgt das Fahrverbot ein bis drei Monate, in dieser Zeit wird der Führerschein in Verwahrung genommen. Nach dem Ablauf des Fahrverbotes erhält der „Sünder“ den Führerschein zurück. Die eigentliche Fahrerlaubnis ist von einem Fahrverbot nicht betroffen. Wenn der Beschuldigte in den letzten vier Jahren kein Fahrverbot verhängt bekommen hat, kann er den Zeitraum für das aktuelle selbst festlegen. Innerhalb von vier Monaten muss das Fahrverbot aber begonnen werden. Eine besondere Rolle spielen Berufsfahrer, die anders behandelt werden. Sie müssen allerdings mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen. Gerade für Berufsfahrer kann es sinnvoll sein, sich anwaltlichen Rat zu holen, da die Materie hier besonders komplex ist.

Der Bußgeldkatalog

Es liegt in der Natur der Sache, dass es logistisch nicht leistbar wäre, jede Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr individuell zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung ein Bußgeld zu verhängen. Daher wurde auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung der Bußgeldkatalog erlassen.

In diesem Bußgeldkatalog wurden Regelsätze festgesetzt, die für die Bemessung von Bußgeldern maßgeblich sind. Die meisten (wenn auch nicht alle) Verstöße, die unter gewöhnlichen Umständen passieren, sind im Bußgeldkatalog aufgeführt.