Kündigungsschutzklage: Fristen, Kosten und Abfindung

Rechtssicherheit durch die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, fallen nicht selten in ein tiefes Loch. Um nicht rat- und hilflos zu sein, gibt es die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer. Sie kann helfen, gegen eine unberechtigte Kündigung vorzugehen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche über die Hintergründe dieser Klageform.

Voraussetzungen für eine unwirksame Kündigung

Bevor eine Kündigungsschutzklage angestrebt wird, ist zunächst einmal die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen diese überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. In folgenden Fällen ist eine Kündigung nicht korrekt:

  • Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt. Laut § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die schriftliche Form eingehalten werden. Ein dahingeworfenes „Sie sind gefeuert!“ ist also keinesfalls ausreichend.
  • Wenn ein Mitglied des Betriebsrates ordentlich gekündigt und damit gegen § 15 Abs. 1, Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verstoßen wird.
  • Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigt, ohne vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dies muss wegen des § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgen.
  • Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, der vor der Kündigung nicht angehört worden ist. Maßgeblich hierfür ist der § 102, Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wenn Ihr Kündigungsgrund hier nicht angegeben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass in Ihrem Fall die Kündigung wirksam sein muss. Zudem ist zu klären, welches Gesetz und welcher Paragraph in Ihrem Fall greifen. Bei konkreten Fragen nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.

Woran Sie erkennen können, ob eine unwirksame Kündigung vorliegt

Naturgemäß wird der Arbeitgeber die Meinung vertreten, dass seine ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt ist. Doch das muss nicht der Wahrheit entsprechen. Sie können davon ausgehen, dass eine Kündigung in folgenden Fällen unwirksam ist:

  • Wenn der Arbeitgeber seine Kündigung mit groben Pflichtverstößen begründet, diese aber offensichtlich faktisch gar nicht vorliegen.
  • Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird, der Kündigungsschutz entsprechend dem KSchG genießt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn jüngere oder Arbeitnehmer, die noch nicht so lange beim Unternehmen beschäftigt sind, von der Kündigung verschont bleiben.
  • Auch wenn zuvor der Arbeitnehmer mit fragwürdigen Abmahnungen bestraft wurde und dann gekündigt wird, ist diese Kündigung wahrscheinlich unwirksam, weil der Kündigungsschutz gemäß KSchG vorliegt.
  • Wenn die Kündigung wegen krankheitsbedingten Gründen ausgesprochen wird, der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach KSchG genießt und wenn die Fehlzeiten über einen Zeitraum von einigen Jahren nur unwesentlich mehr als sechs Wochen betrugen.

Wann ist eine Beratung wegen einer möglichen unwirksamen Kündigung sinnvoll?

Man könnte umgekehrt fragen, was es nicht sinnvoll ist, gegen eine Kündigung anzugehen. Betriebsräte haben einen besonderen Kündigungsschutz, schwerbehinderte Menschen und Schwangere ebenfalls. Auch Arbeitnehmer, die besonderen Schutz durch das KSchG genießen, sind theoretisch nicht gefährdet.

Nun schützen diese Attribute aber nicht automatisch vor einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn also keine absolut eindeutigen Gründe für die Kündigung vorliegen (beispielsweise strafbare Handlungen Ihrerseits oder andere schwerwiegende Verfehlungen), kann der Weg zu einem Rechtsanwalt im Falle einer Kündigung immer sinnvoll sein.

Welches Ziel hat die Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage wollen Sie die Unwirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber feststellen und gerichtlich bestätigen lassen. Liegt Ihnen das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers zum Beispiel am 1.1.2017 vor, sollte Ihr Antrag auf Klage dagegen in etwa so lauten:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis, das zwischen den beiden Parteien besteht, nicht durch die am 1. Januar 2017 verfasste Kündigung beendet ist.“

Verläuft die Klage erfolgreich, wird Ihnen durch ein gerichtliches Urteil bestätigt, dass die Kündigung unwirksam ist. Es sei denn, der Arbeitgeber beruft sich auf andere Kündigungsgründe, die dann neu bewertet werden müssen. So lange das nicht der Fall ist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, wie es war. Sie müssen (oder: dürfen) also weiterhin auf Ihrem Arbeitsplatz erscheinen, Ihr Arbeitgeber muss Sie weiterhin bezahlen.

Mit was für Kosten muss ich rechnen, wenn ich eine Kündigungsschutzklage anstrebe?

Die Kosten für die Kündigungsschutzklage bzw. den Prozess hängen nicht etwa von der Preisgestaltung des Rechtsanwalts ab, sie sind vielmehr durch den Gesetzgeber geregelt. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist festgelegt, wie hoch die Gebühren für einen Prozess sein dürfen.

Ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren ist der sogenannte Streitwert. Im Falle einer Kündigungsschutzklage beträgt dieser nach geltendem Recht die Höhe des Verdienstes eines Quartals.

Beispiel 1: Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer verdient 2.500,- Euro brutto im Monat. Gehen wir darüber hinaus davon aus, dass er ein 13. Monatsgehalt erhält, beläuft sich der Streitwert auf 8.125,- Euro. Das mag zunächst nicht logisch erscheinen, doch betrachtet man die dahinterstehende Berechnung, wird die Sachlage klarer:

13 x 2.500,- Euro : 4 = 8.125 Euro.

In vielen Fällen wird die Kündigungsschutzklage durch einen Vergleich beendet. Ausgehend vom Streitwert bekommt der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 3,5. Diese setzt sich zusammen aus 1,0 Vergleichsgebühr, 1,2 Termingebühr und 1,3 Verfahrensgebühr.

Beispiel 2: Da die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im ersten Beispiel recht abstrakt ist, nehmen wir auch hier ein konkretes Beispiel zu Hilfe. Wir gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer, der gegen die Kündigung vorgeht, kein 13. Monatsgehalt bekommt, aber ebenfalls monatlich 2.500,- Euro brutto verdient. Nehmen wir nun an, dass ein Vergleich geschlossen wird. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von 12.500,- Euro. Die Berechnung dazu:

10 x 2.500,- Euro : 4 = 12.500,- Euro.

Aus dieser Summe ergibt sich für den Rechtsanwalt eine Vergütung in Höhe von 1.696,62, die sich an der Gebührenordnung orientiert und die Umsatzsteuer einschließt.

Wie ist es um die Erfolgsaussichten bestellt?

Die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage kann man durchaus als gut bezeichnen. Kam eine Kündigung beispielsweise gegenüber einem Arbeitnehmer zustande, der seit 20 Jahren im Unternehmen arbeitet und unter das KSchG fällt, kann das zu einer komfortablen Abfindung von rund 25.000,- Euro führen. Diese Summe ergibt sich aus der Betriebszugehörigkeit und dem halben Bruttoverdienst, wenn wir von unserem Beispiel weiter oben ausgehen. Im Verhältnis dazu sind die Anwaltsgebühren so gering, dass sich der Weg vors Gericht für den Arbeitnehmer lohnt.

Dennoch spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wenn Sie ein Kündigungsschutzverfahren anstreben. Zunächst muss der Grund wirklich zweifelhaft sein. Wenn Sie bereits beim Erhalt der Kündigung wissen, dass es gute Gründe für sie gibt, ist der Weg zum Anwalt sinnlos. Doch ein überwiegender Teil ausgesprochener Kündigungen ist in der Tat fragwürdig und somit weitere Aktivitäten wert.

Eine Rolle spielt auch die Dauer der Beschäftigung. Je länger Sie bei Ihrem Betrieb beschäftigt sind, desto sinnvoller sind juristische Maßnahmen dagegen. Nicht zuletzt wirkt sich die Finanzstärke des Unternehmens, bei dem Sie beschäftigt sind, auf den weiteren Verlauf bei der Kündigungsschutzklage aus.

Angst ist jedenfalls kein guter Ratgeber. Und aufgeben sollte keine Option sein. Das Gespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes gut auskennt, ist also in jedem Fall zu empfehlen.

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