Kurzarbeit in der Corona-Krise: Was Sie jetzt wissen müssen

In Zeiten wie diesen, in Zeiten der Corona-Krise, müssen die Menschen zusammenrücken, ohne sich zu nahe zu kommen. Das ist eine enorme Herausforderung. Die wirtschaftliche Lage kommt hinzu, viele Unternehmen ächzen unter der finanziellen Last, die sie jetzt tragen müssen. Das betrifft auch Arbeitnehmer sehr direkt, denn der Gedanke Zwangsurlaub, Kündigung oder Kurzarbeit beschäftigt viele Angestellte.

Da in dieser Krise die Kurzarbeit ein oft benutztes Instrument ist, möchten wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen zum Thema beantworten. Wir möchten aber mehr tun, um zu helfen.

So haben wir innerhalb kurzer Zeit einen Online-Kalender eingerichtet, den Sie nutzen können, um Termine mit uns zu vereinbaren. Neben den sonst üblichen Sprechstunden vor Ort bieten wir zudem eine telefonische Beratung und die Möglichkeit der Videoberatung an.

Wir möchten Ihnen dabei helfen, sich ein Bild zu machen, sich einen Überblick zu verschaffen, um beim Thema Kurzarbeit nicht hilflos vor einem Berg von Fragen zu stehen.

Vorbemerkung: Die Fragen und Antworten, die Sie hier finden, können nur als grober Überblick dienen. Die Bestimmungen für Kurzarbeit sind komplex und immer nach dem Einzelfall zu prüfen. Bedenken Sie also bitte, dass dieser Fragenkatalog eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

Wann kann Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden?

Kurzarbeit und damit auch Kurzarbeitergeld wird vom betroffenen Unternehmen oder dem daran angeschlossenen Betriebsrat beantragt. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall innerhalb des Betriebes. Dieser liegt im Zusammenhang mit Corona in zahlreichen Unternehmen vor.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate gezahlt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann die Bezugsdauer aber auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wer bekommt kein Kurzarbeitergeld?

Nicht anspruchsberechtigt sind Menschen, die in Rente sind oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Auch wer einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht oder eine unständige Beschäftigung ausübt, kann kein Kurzarbeitergeld beantragen bzw. beziehen.

Was ist mit Empfängern von Arbeitslosengeld?

Wer Arbeitslosengeld bekommt und an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, kann kein KUG bekommen.

Bekommen Arbeitnehmer, die krank sind, KUG?

Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind, bekommen das KUG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG eintritt. Sie erhalten darüber hinaus das KUG, wenn die Krankheit im Rahmen der Lohnfortzahlung besteht.

Wie hoch ist das KUG?

Die Höhe des KUG richtet sich nach dem allgemeinen bzw. dem erhöhten Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent, der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent.

Man muss hier allerdings erwähnen, dass zahlreiche Faktoren die Höhe des KUG und die Berechtigung der jeweiligen Leistungssätze beeinflussen. Um Ihre persönliche Situation prüfen zu können, ist ein Beratungsgespräch (natürlich auch online oder telefonisch) daher unverzichtbar.

Gilt für alle Beschäftigten eines Unternehmens der gleiche Prozentsatz bei der Reduzierung der Arbeitszeit?

Nein, die Arbeitszeiten müssen nicht für alle im gleichen Maßstab reduziert werden. Entscheidend für alle sind aber die Vereinbarungen, die sich aus Tarifverträgen, einzelvertraglichen Regeln oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Müssen Betriebe Kurzarbeit für alle Abteilungen einführen?

Grundsätzlich können auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein, während in anderen die Arbeit wie gewohnt fortgesetzt werden kann.

Was bedeutet „Kurzarbeit null“?

Damit ist gemeint, dass der Arbeitsausfall 100 Prozent beträgt, die Arbeit wird also vorübergehend komplett eingestellt. Ob die Kurzarbeit null wirksam wird, hängt von der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen ab.

Was passiert, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht auf eine Regelung für die Kurzarbeit einigen können?

Sofern sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Gestaltung der Kurzarbeit einigen können, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Das Recht, dies zu tun, haben beide Seiten. Der dann durch die Einigungsstelle formulierte Spruch ersetzt die Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat.

Müssen Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit ihren Resturlaub nehmen?

Ja, wenn noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen, müssen diese in Anspruch genommen werden, um die Zahlung von KUG zu vermeiden. Lediglich, wenn vorrangige Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zur anderweitigen Nutzung dem Resturlaub entgegenstehen, gilt diese Regelung nicht.

Wie verhält es sich, wenn ich in einem gemeinnützigen Unternehmen arbeite?

Auch gemeinnützige Unternehmen, Kitas, Vereine, Schulen oder Kulturschaffende wie Theater können das KUG erhalten. Werden solche Einrichtungen durch die Behörde geschlossen, liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Tritt in einem solchen Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ein, können die Voraussetzungen für die Kurzarbeit geprüft werden.

Was passiert, wenn ich eine Nebentätigkeit aufnehme?

Wenn die Nebenbeschäftigung bzw. der Hinzuverdienst schon vor dem Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wirkt sich das auf das KUG nicht aus, eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld findet also nicht statt. Sucht sich der Arbeitnehmer dagegen während des Bezugs von KUG eine Nebenbeschäftigung, wird das daraus resultierende Entgelt angerechnet, weil in diesem Fall eine Erhöhung des faktisch erzielten Entgelts vorliegt.

Haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf KUG, die außertariflich beschäftigt sind?

Ja, sofern die außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist die Zahlung von KUG grundsätzlich möglich.

Wie sieht es mit befristeten Verträgen aus, die nach einem Ausbildungsende geschlossen wurden?

Auszubildende, die nach dem Ende der Ausbildung eine befristete (oder auch unbefristete) Stelle bekommen, können das KUG erhalten. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Können Arbeitnehmer, die KUG erhalten, während der Bezugsdauer entlassen werden?

Zumindest nicht ohne Weiteres. Die Kurzarbeit wird als milderes Mittel betrachtet, das die betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen kann. Dennoch bleibt die Option der „Kündigung als letztes Mittel“ erhalten. Ist also etwa abzusehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft nicht sichergestellt werden kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Sollte es zu diesem Fall kommen, kann kein KUG mehr gezahlt werden.

Schlussbemerkung: Wenn Ihre Frage hier nicht aufgeführt wurde, schreiben Sie uns gerne eine Mail oder rufen Sie an. Wir können diese dann in die Liste mit aufnehmen oder uns persönlich um Ihr Anliegen kümmern.

Bleiben Sie gesund!

Beratungstermin vereinbaren
Kontakt
close slider

    Bürozeiten:
    Mo., Di. & Do. 09:30 – 12.30 Uhr & 13:30 – 17:30 Uhr
    Mi. & Fr. 10:00 – 14:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung.

    Sie können Ihre Anfrage auch direkt per Kontaktformular stellen. Dabei stimmen Sie zu, dass Ihre Angaben zur Kontaktaufnahme gespeichert werden.

    Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per Mail an info@rechtsanwalt-menaker.de widerrufen.