Notariat

Was ist ein Notar und was macht er?

Was ist ein Notar und was macht er?

Notare sind unabhängige und unparteiische Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beraten die Beteiligten in notariellen Angelegenheiten, entwerfen Urkunden und nehmen Beurkundungen sowie Beglaubigungen vor. Ihre Amtstätigkeit verleiht den von ihnen beurkundeten Erklärungen und Tatsachen öffentliche Glaubwürdigkeit.

Ein Notar beglaubigt Unterschriften, indem er deren Echtheit bestätigt. Darüber hinaus unterstützt er die Beteiligten bei der rechtlichen Gestaltung wichtiger Rechtsgeschäfte und sorgt dafür, dass diese klar, ausgewogen und rechtssicher formuliert werden. Hierbei muss er das rechtliche Anliegen der Beteiligten erfassen, es in eine rechtssichere und urkundliche Form bringen und die erforderlichen Anmeldungen und Eintragungen bei den zuständigen Behörden veranlassen. Dabei berücksichtigt er die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Beteiligten und informiert sie über die rechtlichen Folgen ihrer Entscheidungen. Dies soll vor allem bei komplexen juristischen Inhalten allen Beteiligten Schutz bieten und zu einer ausgewogenen und rechtssicheren Gestaltung beitragen. Außerdem können Notare vollstreckbare Urkunden formulieren und somit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleichtern.

Das Gesetz sieht bei diversen Rechtsgeschäften Schriftformerfordernisse vor, die eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung notwendig machen. Dies gilt vor allem bei Grundstücksgeschäften, familienrechtlichen Angelegenheiten und erbrechtlichen Angelegenheiten.

Durch die Mitwirkung eines Notars sollen die Beteiligten geschützt und die Bedeutsamkeit des Rechtsgeschäftes hervorgehoben werden. Dies gilt vor allem für jene Verträge, die für die Beteiligten erhebliche persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Warum benötigen Sie einen Notar?

Ein Notar wird bei rechtlichen Angelegenheiten gebraucht, die eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erfordern. Rechtsgeschäfte, die nur durch die notarielle Beurkundung gültig sind, sind z.B. Immobilienkaufverträge.

Die Vorteile einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung sind vielseitig. Neben einer neutralen Belehrung durch einen unabhängigen und unparteiischen Notar, schließt man ein rechtssicheres und wirksames Rechtsgeschäft ab. Notarielle Urkunden bieten eine hohe Beweiskraft, Vollstreckbarkeit und öffentliche Glaubwürdigkeit. Der Notar trägt durch verschiedene gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung des Rechtsgeschäfts bei, etwa durch die Beglaubigung der Unterschrift mit einem amtlichen Siegel und die Beurkundung des Geschäfts in einer notariellen Urkunde. Außerdem werden Streitigkeiten und Prozesse im Nachhinein vermieden, vor allem, wenn es mehrere Vertragspartner gibt, wie z.B. bei dem Kauf einer Immobilie. Die notarielle Urkunde ist klar und verständlich formuliert und trägt zu einer ausgewogenen und rechtssicheren Gestaltung für alle Beteiligten bei.

Wie läuft eine Beurkundung ab?

Der Ablauf der notariellen Tätigkeit hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab und davon, ob es sich um eine einfache Beglaubigung oder eine umfassende Beurkundung handelt. Bei notariellen Beglaubigungen bestätigt der Notar die Echtheit von Unterschriften oder Abschriften, ohne den Inhalt des Dokuments zu prüfen.

Bei einer beglaubigten Abschrift bestätigt der Notar, dass die Abschrift mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Bei einer Unterschriftsbeglaubigung muss sich die betroffene Person mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen, und die Unterschrift wird in Anwesenheit des Notars geleistet. Diese Vorgänge werden im Beglaubigungsvermerk dokumentiert. Eine inhaltliche Prüfung des Dokuments erfolgt nur dann, wenn der Inhalt offensichtlich rechtswidrig ist; andernfalls beschränkt sich die Beglaubigung auf die Echtheit der Unterschrift oder Abschrift.

Die Beurkundung ist umfangreicher und beginnt mit einer neutralen Belehrung durch den Notar, der auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten prüft. Alle Vertragspartner müssen anwesend sein und werden über die rechtlichen Folgen ihres Handelns informiert. Der Notar erstellt eine unparteiische Urkunde entsprechend den Wünschen aller Beteiligten und liest diese in der Regel im Beisein aller Vertragspartner vor. Nach Feststellung der Identität unterschreiben die Beteiligten die Urkunde, die der Notar anschließend mit Siegel und Unterschrift versieht. Die öffentliche Urkunde wird an die zuständigen Behörden und Beteiligten weitergeleitet.

Dokumente, die notariell beglaubigt werden

Es gibt verschiedene Arten von Dokumenten, die gemäß gesetzlicher Vorschriften notariell beglaubigt werden müssen, um ihre Beweiskraft oder Anerkennung im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Dazu zählen beispielsweise einfache Unterschriftsbeglaubigungen, bei denen der Notar die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sowie beglaubigte Abschriften oder Fotokopien wichtiger Urkunden wie Ehe- und Scheidungsurkunden. Dabei bestätigt der Notar, dass die Abschrift oder Fotokopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.

Darüber hinaus kann der Notar Beglaubigungen für weitere Bescheinigungen ausstellen, etwa Lebensbescheinigungen, die bestätigen, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt noch lebte, Satzungsbescheinigungen, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht oder über eine Vertretungsberechtigung.

Wie läuft ein Notartermin ab?

Der Ablauf, die Dauer und die Kosten einer notariellen Tätigkeit hängen davon ab, ob es sich um eine Beglaubigung oder eine Beurkundung handelt. Bei einer Beglaubigung ist der Notar entweder nur Zeuge der Unterschrift eines wichtigen Dokuments oder bestätigt die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original. Im ersten Fall kontrolliert er zunächst die Identität des Unterzeichnenden anhand eines Ausweisdokuments. Anschließend lässt er den Unterzeichnenden in seiner Anwesenheit unterschreiben und bestätigt mit der Beglaubigung die Echtheit der Unterschrift.

Der Notar ist verpflichtet, seine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn das Geschäft oder der Inhalt des vorzulegenden Dokuments einen gesetzeswidrigen Zweck verfolgt. Eine Beglaubigung darf daher nicht durchgeführt werden, wenn sich eine Rechtswidrigkeit des Inhalts eindeutig ergibt. Allerdings prüft der Notar den Inhalt einer Erklärung erst bei der Beurkundung, nicht bei der Beglaubigung.

Bei einer Beurkundung berät der Notar vor Abschluss des Rechtsgeschäfts über die rechtlichen Folgen des Vertrags, beantwortet Fragen und erstellt das erforderliche Vertragswerk. Im Anschluss findet nach entsprechender Terminvereinbarung die notarielle Verhandlung statt. Während dieser Verhandlung wird den Beteiligten, nachdem deren Identität festgestellt wurde, das gesamte Vertragswerk vom Notar vorgelesen. Am Ende unterschreiben alle Beteiligten sowie der Notar die Urkunde eigenhändig.

Tätigkeitsfelder eines Notars

Immobilienrecht

Die Tätigkeitsfelder eines Notars umfassen verschiedene Rechtsgebiete. Auch wenn nicht in jedem Fall ein Notarbesuch zwingend erforderlich ist, empfiehlt sich bei komplexen Regelungen eine notarielle Beratung, um die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu schützen. Insbesondere bei der Erstellung wichtiger Dokumente wie einem Testament ist es ratsam, einen Notar zu beauftragen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Zweifel an der Gültigkeit oder Auslegung des Dokuments entstehen.

Im Immobilienrecht geht es um die Übertragung von Immobilien, die auf unterschiedliche Weise erfolgen kann. Zum Schutz aller Beteiligten schreibt das Gesetz vor, dass vertragliche Übertragungen von Immobilien grundsätzlich nur durch notarielle Beurkundung wirksam sind. Dies gilt insbesondere bei Kauf, Schenkung oder Tausch. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei der Erbfolge, im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder bei bestimmten Rechten wie Nießbrauch und Erbbaurecht.

Beim Kauf einer Immobilie besteht die Aufgabe des Notars neben der Rechtsberatung zunächst darin, durch Einsichtnahme in das Grundbuch festzustellen, wer der Eigentümer der Immobilie ist. Gibt es mehrere Eigentümer, müssen alle dem Verkauf zustimmen. Ebenso ermittelt der Notar bestehende Grundschulden und Hypotheken, die im Grundbuch eingetragen sind. Diese Belastungen müssen vor dem Verkauf entweder gelöscht oder vom Erwerber übernommen werden – je nach vertraglicher Vereinbarung. Sowohl die Löschung als auch die Bestellung von Grundschulden können nur durch einen Notar erfolgen. Die Grundschuldbestellung umfasst ein einheitliches Rechtsgeschäft, durch das der Eigentümer die Bewilligung zur Eintragung der Grundschuld erteilt, die Grundschuld bestellt und ins Grundbuch eingetragen wird. Damit wird das Grundstück dinglich mit der Grundschuld belastet. Dies ist in der Praxis meist eine Sicherheitsmaßnahme, die Banken bei der Kreditvergabe verlangen. Sind Kredite zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vollständig zurückgezahlt, kann der Notar im Auftrag der Bank eine Löschungsbewilligung als Treuhänder erhalten – allerdings erst, wenn die vereinbarten Bedingungen, etwa die vollständige Zahlung, erfüllt sind. Die Löschungsbewilligung wird vom Notar beim Grundbuchamt eingereicht. Alle diese Schritte werden im Notarvertrag geregelt, und die Überwachung der Voraussetzungen für Eigentumsumschreibung sowie Löschung oder Eintragung von Grundschulden im Grundbuch obliegt dem Notar.

Eine weitere Form der Übertragung ist die Schenkung, für die ebenfalls die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Schenkung kann ohne Einschränkungen oder mit Vorbehalten zugunsten des Schenkers gestaltet werden, etwa durch Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Rückforderungsrechte. Diese Vorbehalte können auch gestaffelt vereinbart werden, sodass mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander entsprechende Rechte erhalten.

Auch wenn eine Immobilie geschenkt wird, kann der Übernehmer sich dennoch zu einer (teilweisen) Gegenleistung verpflichten. Diese kann in Form einer Abstandszahlung, Pflegeverpflichtung im Alter, Leibrente oder Grabpflege erfolgen. Beim Nießbrauch behält der Schenker trotz der Übergabe das Recht, die Immobilie selbst zu nutzen oder zu vermieten. Auch bei der Ausführung des Schenkungsvertrags übernimmt der Notar die Einholung behördlicher Genehmigungen, stellt die erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt und kümmert sich um die Löschung von Belastungen im Grundbuch.

Familienrecht

Das Familienrecht ist ein weiterer wichtiger Bereich der Notartätigkeit. Der Notar prüft, welche Ansprüche durchsetzbar und regelbar sind, und berät bei der Erstellung von Eheverträgen. Ein Ehevertrag unterliegt der Beurkundungspflicht. In der Regel werden darin Vereinbarungen zum Güterstand getroffen, die das Vermögen während der Ehe sowie im Falle einer Scheidung regeln. Außerdem können vorsorgliche Regelungen zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Unterhaltsvereinbarungen nicht in allen Punkten automatisch wirksam sind und gegebenenfalls einer gerichtlichen Prüfung unterliegen.

Kommt es zur Scheidung, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt werden, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss. Diese Vereinbarung ist im Grunde ein Ehevertrag, der jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, an dem die Ehegatten bereits beschlossen haben, die Ehe zu beenden. Sie regelt nachträglich die Folgen der Scheidung hinsichtlich Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat.

Adoption

Für einzelne rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Eltern-Kind-Verhältnis schreibt das Gesetz eine notarielle Beurkundung vor. Erst durch diese beurkundete Erklärung werden solche Erklärungen wirksam, beispielsweise Sorgeerklärungen oder Vaterschaftsanerkennungen.

Sind die Eltern bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, kann durch eine notarielle Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet werden.

Erbrecht

Das Gesetz sieht vor, dass das Vermögen einer verstorbenen Person auf ihre Angehörigen übergeht. Dies bezeichnet man als gesetzliche Erbfolge. Sie berücksichtigt jedoch nicht die individuellen Wünsche oder persönlichen Umstände des Erblassers oder seiner Familie.

Um die Vermögensnachfolge nach eigenen Vorstellungen zu regeln, besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen oder eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament, zu errichten. Beide Gestaltungsformen haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen und sollten sorgfältig formuliert werden.

Die Errichtung eines Testaments durch einen Notar ist hierfür besonders empfehlenswert, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ein notarielles Testament und ein eigenhändig handgeschriebenes und unterschriebenes Testament entfalten grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung. Das notarielle Testament bietet jedoch den Vorteil einer rechtssicheren Formulierung und kann spätere Streitigkeiten unter den Erben vermeiden.

Zudem wird ein notarielles Testament amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dadurch ist sichergestellt, dass es im Erbfall aufgefunden wird und vor Verlust, Veränderung oder Vernichtung geschützt ist. Bei einem handschriftlichen Testament ist der Erblasser selbst für die sichere Aufbewahrung oder eine freiwillige Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht verantwortlich.

Verstirbt der Erblasser, müssen sich die gesetzlichen oder testamentarischen Erben häufig durch einen Erbschein gemäß § 2353 BGB als Erben ausweisen, etwa gegenüber Banken oder Behörden. Der Erbschein wird ausschließlich vom Nachlassgericht erteilt. Zwar kann jeder Erbe den Antrag selbst stellen, häufig empfiehlt sich jedoch die Antragstellung über einen Notar, der die erforderlichen Erklärungen aufnimmt und die weiteren Formalitäten übernimmt.

Gesellschaftsrecht

Der Notar kümmert sich um alle gesellschaftsrechtlichen Fragen, die im Laufe einer Gesellschaft von der Gründung bis zur Liquidation auftreten können.

Bei der Gründung einer Gesellschaft ermittelt der Notar zunächst die Interessen der Beteiligten. Anschließend entwirft der Notar eine rechtssichere Gründungsurkunde samt Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, KGaA, SE etc.).

Wenn alle einverstanden sind, beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung und meldet die Gesellschaft im Handelsregister an.

Müssen Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorgenommen werden, die die Rechtsform, den Namen, den Sitz oder das Kapital der Gesellschaft betreffen, beglaubigt der Notar die Änderungsbeschlüsse und leitet sie an das Handelsregister weiter.

Bei Veräußerung von beispielsweise GmbH-Geschäftsanteilen, die den Gesellschafterwechsel der Gesellschaft bewirken, beurkundet der Notar den Abtretungsvertrag und die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter.

Weiter sind Notare auch bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgängen beteiligt, die die Struktur oder Rechtsform eines Unternehmens verändern. Sie beurkunden die hierfür erforderlichen Umwandlungsverträge und Gesellschafterbeschlüsse.

Zu den Umwandlungsvorgängen zählen insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen sowie Ausgliederungen. So können etwa Vermögensteile eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH übertragen oder Teile des Vermögens einer Gesellschaft auf eine andere oder neue Gesellschaft abgespalten werden. Ebenso können mehrere Gesellschaften zu einer neuen oder bestehenden Gesellschaft verschmolzen werden.

Der Notar meldet die eintragungspflichtigen Umwandlungsvorgänge und Änderungen beim zuständigen Handelsregister an.