Drängeln in der Kolonne ist auch nicht erlaubt
„Ich konnte nichts dafür!“ argumentierte ein Autofahrer, der wegen Drängelns vor Gericht stand. „Schuld hat der Fahrer hinter mir, der viel zu dicht aufgefahren ist.“
Was war passiert?
Drängeln wegen Drängelns?
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte kürzlich einen kniffligen Fall zu verhandeln. Es ging um einen Autofahrer, der auf der Autobahn mit 116 km/h unterwegs war. Der Abstand zum Fahrzeug vor ihm betrug nur rund 16 Meter, vorgeschrieben sind jedoch laut „Halber-Tacho-Regel“ 58 Meter. Für dieses dichte Auffahren sollte der Mann satte 320,- Euro zahlen, ein Punkt in Flensburg kam hinzu.
Doch der Autofahrer war nicht einverstanden mit der Entscheidung des Gerichts. Es sei in einer Kolonne gefahren, der Wagen hinter ihm sei seinerseits so dicht aufgefahren, das ihm keine Wahl geblieben sei. Er hätte also den geforderten Abstand nicht halten können.
Drängeln kostet – (fast) ohne Ausnahme
Die Argumentation des Autofahrers überzeugte die Richter nicht. Die Unterschreiten des Mindestabstandes sei nur zulässig, wenn der Vordermann plötzlich bremse. Oder wenn ein unerwarteter Fahrspurwechsel erfolgt. Im geschilderten Fall handelte es sich jedoch um ein dichtes Auffahren über einen längeren Streckenabschnitt. Das ist in den Augen der Richter nicht erlaubt und führt zum Bußgeld.
Wenngleich der Sachverhalt an sich offenbar nicht verhandelbar ist, die Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der Richter. In unserem Beispiel hatte es der Autofahrer scheinbar mit einem Richter „Gnadenlos“ zu tun.