Schaden durch Kind auf Tretauto auf der Straße: Wer haftet?

Jeder stand wohl schon einmal einem Schild gegenüber, auf dem drohend verkündet wurde: „Betreten des Grundstücks verboten. Eltern haften für ihre Kinder“. Verantwortungsvolle Eltern brauche ein solches Schild nicht, sie passen schon auf, dass Ihre Kleinen keinen Unsinn anstellen. Doch natürlich kann niemand den Nachwuchs 24 Stunden am Tag im Auge haben, es sei denn, wir sprechen von einem Säugling. Werden Kinder älter, sind sie aber auch schon mal unbeaufsichtigt unterwegs. Und was passiert, wenn etwas passiert? Haften Eltern wirklich immer?

Grundsätzliches zur Haftung

Im Allgemeinen ist es so, dass Eltern tatsächlich für ihre Kinder haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Doch in Stein meißeln sollten Sie diese Erkenntnis besser nicht, weil es Ausnahmen gibt. Zu einen ist immer im Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzten. Dies hängt nämlich unter anderem vom Alter und der konkreten Situation ab. Zum anderen gilt die Haftung nur für Kinder, die nicht mehr jünger als sieben Jahre alt sind. Konkret: Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und ist das Kind, das einen Schaden angerichtet hat, unter sieben Jahre, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen.

Unterwegs mit dem Tretauto

Folgende Situation musste durch ein Gericht beurteilt werden: Eine Frau sah beim Tanken, wie ein Kind (etwas älter als sechs Jahre) über das Gelände mit einem Tretauto fuhr. Als die Frau die Tankstelle verlassen wollte, kollidierte sie mit dem Kind, das inzwischen auf der Straße fuhr. Die Frau machte die Eltern für den Unfall verantwortlich und wollte den Schaden vollständig ersetzt haben. Schließlich hatten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, der entstandene Schaden müsste also ersetzt werden. Dachte die Frau zumindest. Doch die Sache ging ein wenig anders aus.

Das Urteil

Letztlich verteilte das Gericht die Erstattung des Schadens hälftig, die Autofahrerin erhielt also keine volle Erstattung.

Das Gericht begründete sein Urteil mit der Annahme, dass zwar Eltern grundsätzlich für die Aufsicht ihre Kinder zuständig sind (was kaum überraschen kann). Es wies aber auch darauf hin, dass immer der Einzelfall geprüft werden müssen. Die Eltern des Kindes hatten angegeben, dass sie intensive Übungen mit ihrem Nachwuchs gemacht hätten, sodass das Kind in ausreichendem Maße über das richtige Verhalten im Straßenverkehr informiert war. Zusätzlich hätten sie sich davon überzeugt, dass das Kind die Verhaltensregeln auch verstanden habe. Zudem gehe der Nachwuchs auch allein zum Schulbus, was aus Sicht der Eltern ein weiterer Beleg für deren richtiges Verhalten war.

Die Begründung

Zu hälftigen Aufteilung der Kosten für den Schaden kam das Gericht, weil eine allgemeine Verkehrserziehung durch die Eltern diese nicht davon befreie, jede konkrete Situation neu auf ihre Gefahrenlage zu überprüfen. Insbesondere die Tatsache, dass das Kind auf einer Tankstelle und am öffentlichen Verkehr unterwegs war, sprach für die Richter für eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Dass die Frau einen Teil des Schadens tragen musste, hing damit zusammen, dass sie erstens von einer grundlegenden Betriebsgefahr durch das Autofahren ausgehen muss. Und dass sie zweitens das Kind bereits auf der Tankstelle gesehen hatte.

Wir erinnern uns: Hätten sich die Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen lassen müssen, wäre die Autofahrerin auf dem Schaden komplett sitzengeblieben.

Bei Rot über die Ampel und trotzdem straffrei?

Rote Ampeln sind ein bisschen wie Mauern. Sie sollten unüberwindbare Hindernisse darstellen. Da dies aber nur bildlich gesprochen ist, kommt es immer wieder vor, dass Autofahrer sich über diese „Mauer“ hinwegsetzen. Beschädigt wird zwar dadurch nicht das Auto, aber die Fahrerlaubnis, denn die ist für eine Weile weg. Meistens jedenfalls.

Der Mitzieheffekt: eine Frage der Wahrnehmung

Wir stellen uns eine viel befahrene Straße vor, die mehrere Spuren hat. An einer Stelle stehen zwei Autos nebeneinander an einer roten Ampel. Doch die eine von beiden führt auf eine andere Straße, die nach halb links abbiegt. Der Fahrer dieser Ampel bekommt Grün und fährt los. Der andere Fahrer reagiert reflexartig und in dem Glauben (oder besser: der Wahrnehmungsstörung), ebenfalls Grün zu haben. Er fährt also ebenfalls los. Dabei wird er erwischt. Normalerweise ein klassischer Fall für einen gnadenlosen Führerscheinentzug. Doch in diesem Fall hatte der Rotsünder Glück.

Schwein gehabt!

Der Fahrer war sich keiner Schuld bewusst und nahm sich einen Anwalt. Der machte dem Richter klar, dass es sich nicht um vorsätzliches Fehlverhalten handelte, sondern um ein … man könnte sagen: Missverständnis. Zudem war die Straße insgesamt unübersichtlich und der Fahrer fuhr dort nur selten.
All das überzeugte den Richter, er sah von einem Fahrverbot ab.
Das klappt allerdings nur in bestimmten Situationen, halten sie also besser an einer roten Ampel. Schon aus Gründen der Sicherheit.

Alkohol, Unfall, Führerschein weg?

Wer in einen Unfall verwickelt ist, hat ein Problem, besonders wenn er die Schuld daran trägt. Wer dann auch noch Alkohol im Blut hat, kommt in Teufels Küche – und ist den „Lappen“ los. So ist zumindest die allgemeine Meinung. Doch die trifft nicht zu.

Die Dosis macht das Gift

Es war das Amtsgericht Dessau-Roßlau, das den Fall mit dem Aktenzeichen 11 Gs 472/14 zu verhandeln hatte. Darin ging es um einen Mann, der die Vorfahrt missachtet hatte. Unglücklicherweise kam es im Zuge dessen zu einem Unfall, bei dem ein Sachschaden entstand. Der Mann wurde erwischt, der Alkoholspiegel überprüft. Das Ergebnis: 0,65 Promille. Für die Staatsanwaltschaft Grund genug, dem Fahrer den Führerschein entziehen zu wollen. Doch der Richter folgte dem nicht.

Alkohol muss nicht der Unfallgrund sein

Der Richter zweifelte nicht an der Schuld des Mannes, der die Vorfahrt missachtet hatte. Doch er konnte nicht erkennen, dass der Unfall ausschließlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Der Fahrer habe nach dem Unfall keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt. Daher könne, so der Richter, nicht einwandfrei nachgewiesen werden, dass Alkohol die Unfallursache gewesen sei.
Wir empfehlen dennoch, bei Autofahrten auf Alkohol zu verzichten. Und zwar grundsätzlich.

Mietwagen nach Unfall: Wer zahlt?

Dumm gelaufen. Oder besser: dumm gefahren. Wer in einen Unfall verwickelt wird, hat eine Menge Ärger am Hals, auch wenn es nicht seine Schuld war. Und im schlimmsten Fall ist der Wagen auch noch so beschädigt, dass er für eine Weile nicht mehr fahrbereit ist. Sich auf Kosten der gegnerischen Kfz-Versicherung einen Leihwagen zu nehmen, könnte aber nach hinten losgehen.

„Ich brauch’ das Auto!“

Frau M. sah den Wagen aus der Einfahrt zwar kommen, den Crash konnte sie aber nicht verhindern. Die Sache ging glimpflich aus, der Unfallgegner zeigte Reue, also alles nicht so wild. Sollte man denken. Aber Frau M. mietete sich für die Zeit bis zur Reparatur einen Mietwagen. Nach knapp drei Wochen fielen mehr als 2.000 Euro an, die sie der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellte. Doch die wollte nur einen kleinen Teil dessen zahlen. Und kam vor Gericht damit durch.

Was heißt denn schon „brauchen“?

Was Frau M. nicht wusste: der Begriff „brauchen“ ist recht klar definiert. Allerdings konnte sie nicht nachweisen, dass sie ihren Wagen beruflich braucht. Daher ging sie vor Gericht leer aus. Grundsätzlich wird im Fall eines Unfalles ein Mietwagen nur im Rahmen dessen erstattet, was „erforderlich“ ist. Im Zweifel sollte man sich also genau erkundigen, in welchen Fällen ein Mietwagen erstattungsfähig ist. Oder eben nicht ist.

Winterreifen: Wann sind sie Pflicht?

Die Faustformel „Von O bis O“ kennt wohl jeder Autofahrer. Gemeint ist der Zeitraum (von Oktober bis Ostern), in dem Winterreifen benutzt werden sollten. Doch was, wenn man sich nicht dran hält? Gibt das Ärger?

Die Faustformel ist eine Binsenweisheit

Gut möglich, sogar ziemlich wahrscheinlich, dass man sich mit der genannten Faustformel die Intervalle zum Fahren mit Winterreifen besser merken kann. Rechtlich oder versicherungstechnisch ist sie aber völlig bedeutungslos. Denn der Gesetzgeber schreibt keinen konkreten Zeitraum für das Benutzen von Winterreifen vor. Stattdessen hat er es so formuliert: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen gefahren werden.“ So sieht es § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung vor. Doch was bedeutet das in der Praxis?

Die falschen Reifen können teuer werden

Wir lernen also, dass es ausschließlich die Witterungsverhältnisse sind, die über mögliche Konsequenzen entscheiden. Kommt es auf glatter oder schneebedeckter Straße zu einem Unfall, muss der Fahrer mit einem Bußgeld von 120 Euro rechnen. Wird lediglich der Verkehr behindert, werden 80 Euro fällig. Und selbst wenn gar nichts passiert und man „nur“ mit der falschen Bereifung erwischt wird, kostet das bereits 60 Euro.
Komplizierter wird es mit der Kfz-Versicherung im Schadensfalle. Die muss zwar dann Fahrlässigkeit nachweisen. Einen Machtkampf mit der Kfz-Versicherung sollte man aber möglichst vermeiden. Es dürfte die vorweihnachtliche Stimmung in jedem Fall verderben.

Schweißperlen auf der Stirn bei polizeilicher Vorladung

Irgendwie kennt das doch jeder: wenn Post von der Polizei im Briefkasten landet, werden wir nervös. Interessant dabei ist die Tatsache, dass diese Nervosität meist auch dann einsetzt, wenn wir uns eigentlich gar keiner Schuld bewusst sind. Was aber ist zu tun, wenn man eine polizeiliche Vorladung bekommt?

Zeuge oder Tatverdächtiger?

Zunächst einmal macht es einen Unterschied, ob man als „Zeuge“ oder als „Tatverdächtiger“ vorgeladen wird. Es liegt nahe, dass die Lage für den Tatverdächtigen deutlich brisanter ist. Allerdings ist der Handlungsspielraum in beiden Fällen gleich, man muss nicht bei der Polizei erscheinen. Übrigens erst recht dann nicht, wenn im Anschreiben die Vorladung als Zeuge formuliert ist, obwohl Tatverdacht besteht.

Hingehen oder nicht?

Schreibt die Polizei, schreibt eine Autorität. So nehmen wir es zumindest wahr. Deswegen ist es aber trotzdem nicht wahr. Denn bei einer polizeilichen Vorladung hat man das Recht, dort nicht zu erscheinen. Und Anwälte empfehlen ihren Klienten auch regelmäßig, genau das zu tun: zu Hause zu bleiben.
Da man oft nicht genau weiß, was hinter der Vorladung steckt, kann die Sache in „Teufels Küche“ enden. Anzuraten ist daher die Konsultation eines Rechtsanwalts, der zunächst einmal Akteneinsicht bewirkt.
Der Rest wird sich dann zeigen.

Parken im Parkverbot ohne Strafe: Wie geht das denn?

Wer sich auf einen Parkplatz stellt, auf dem eindeutig nicht geparkt werden darf, muss mit einem Bußgeld rechnen. So weit, so gut. Doch in einem ganz besonderen Fall kam ein Autofahrer dennoch davon.

Das Schild neben dem Schild

Um es vorzeitig aufzulösen: Der Mann, der für sein Falschparken keine Strafe bekam, hatte sich auf einen Parkplatz gestellt, auf dem unmissverständlich das Schild „Nur Elektrofahrzeuge“ sichtbar war. Nun gibt es dieses Schild aber im Verkehrsrecht nicht. Es war vom Besitzer des Elektrofahrzeugs aufgestellt worden. Zwar hatten sich bisher alle Autofahrer an das „Verbot“ gehalten. Doch die Autofahrer war uneinsichtig.

Ein Schild ohne rechtliche Grundlage

Vor Gericht gab der Autofahrer an, ordnungsgemäß einen Parkschein gezogen zu haben. Er war sich also keiner Schuld bewusst, auch wenn sein Auto keine Elektrofahrzeug war. Der Richter gab ihm recht und befand, dass ein eigens konstruiertes Schild keine rechtliche Grundlage habe. Dementsprechend sei auch kein Bußgeld zu verhängen, weil eben keine Zuwiderhandlung vorlag. Im Gegenteil, das Aufstellen des Schildes habe nicht nur keine rechtliche Grundlage gehabt. Es handelte sich laut Richter sogar um einen „gesetzlosen Verwaltungsakt“.
Nach der Verhandlung wurde das Schild übrigens nicht mehr gesehen. Es wurde – ganz ohne Verwaltungsakt – von seinem Aufsteller wieder entfernt.

Wann darf man fahren, wenn die Ampel auf Rot bleibt?

Ampelschaltungen können mächtig am Nervenkostüm zerren. Scheinbar ewig steht die Ampel auf Rot, wir sitzen im Wagen, warten, werden unruhig und irgendwann wütend. Aber einfach losfahren geht ja schließlich auch nicht. Oder etwa doch?

Rote Ampel: Wenn’s mal etwas länger dauert …

Es ist Abend. 22.00 Uhr. An der Ampel in Hamburgs Innenstadt stehen zwei Autofahrer. Sie warten. Und warten. Und warten. Doch die Ampel springt nicht um, hartnäckig zeigt sie sich von ihrer roten Seite. Nach fünf Minuten hat der eine der beiden Fahrer die Nase voll und fährt los. Dummerweise wird es dabei beobachtet und hat zwei Wochen später einen kräftigen Bußgeldbescheid im Briefkasten. Doch so einfach aufgeben will er nicht.

Was ist als Wartezeit „angemessen?

Eine angemessene Wartezeit, so so. Was soll das sein, fragte sich der Autofahrer, der nicht länger warten wollte. Der Richter erklärte ihm und seinem Anwalt, dass man schon mindestens fünf Minuten warten müsse, sonst kann die Fahrerlaubnis futsch sein. Vor Gericht konnten Fahrer und Anwalt nachweisen, dass der Fahrer sogar ein bisschen länger gewartet hatte (mit im Wagen saß ein Kunde, den der Fahrer mit zum Bahnhof genommen hatte, er bezeugte die Version des Fahrers).
Die Sache ging also glimpflich aus.
Was allerdings nicht übermittelt ist: ob der andere Fahrer irgendwann losgefahren ist oder womöglich noch immer an der Ampel steht.

Rücksichtloses Überholen: Halb so wild?

Nötigung ist im Straßenverkehr wohl so häufig vertreten, wie Brötchen beim Bäcker. Es geht aggressiv zu auf Deutschlands Straßen, manche sprechen gar von „Terror“. Das mag nun wirklich übertrieben sein. Aber wer schon einmal einen licht-hupenden Raser dicht an seiner Stoßstange kleben hatte, wird das vermutlich anders sehen. Dennoch ist der Straftatbestand Nötigung nicht immer gegeben.

Links, rechts, links, rechts, aber mit Tempo!

Der Rentner Karl-Otto K. ist nicht als Raser bekannt. Im Gegenteil, Herr K. hat in seinem Leben viele stürmische Zeiten erlebt. Nun will er es – zumindest im Auto – ruhiger angehen. Als er das Opfer des Rasers hinter ihm wurde, fuhr Herr K. aber nicht zu langsam. Auf der Autobahn mit dem Tempolimit 120 km/h war er mit genau 124 Stundenkilometern unterwegs. Das passte dem Fahrer hinter ihm nicht, er versuchte zunächst, rechts zu überholen (was nicht gelang wegen anderer Fahrzeuge). Schließlich schoss er links an Karl-Otto K. vorbei, und zwar so, dass der sich genötigt fühlte.

Immer ruhig mit den Pferden und der Nötigung

Vor Gericht verlor Herr K. Der Richter sah den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB nicht als gegeben an. Denn der Fahrer hinter Herrn K. verfolgte mit seinem Überholen ist erster Linie ein schnelleres Vorankommen. Eine direkte Einwirkung auf Herr K. selbst konnte der Richter nicht feststellen.
Immerhin: der Fahrer des überholenden Wagens bat nach der Verhandlung Herrn K. um Entschuldigung. Er hatte einfach einen schlechten Tag gehabt. Der gelassene Herr K. nahm die Entschuldigung an.

Verkehrsrecht: Bußgelder, die Sie (vielleicht) nicht kennen

Zu schnell gefahren? Bußgeld. Alkohol am Steuer? Bußgeld. So weit, so gut, das kennen wir. Aber es gibt auch Situationen, die zu einem Bußgeldbescheid führen können, ohne dass wir damit rechnen.

Der Grüne Pfeil als tückischer Stich

Bei seiner Einführung wurde er kontrovers und zahlreich diskutiert: der Grüne Pfeil, der es Rechtsabbiegern erlaubt, trotz roter Ampel loszufahren. Inzwischen ist er längst Alltag geworden. Aber wie man korrekt mit dem Grünen Pfeil umgeht, ist oft nicht klar.
So muss man zwingend erst einmal halten, wenn man an die Ampel fährt. Wer der Meinung ist, einfach weiterfahren zu können, weil die Umgebung gut einzusehen ist, muss – wenn er erwischt wird – mit einem Bußgeld rechnen, das schon mal 200,- Euro plus Fahrverbot bedeuten kann.

Der Fußgängerübergang und das Jahr 1967

Neu ist diese Regel nicht. Wer an einen Fußgängerübergang heranfährt, muss darauf achten, dies in „mäßiger“ Geschwindigkeit zu tun. Jetzt kann man vortrefflich darüber streiten, was genau denn nun „mäßig“ ist. Urteile darüber gibt es aktuell nicht. Aber im Jahr 1967 wurde das Tempo 30 als mäßig genug eingeschätzt. Heute muss man eher von etwas mehr als Schritttempo ausgehen.
Letztlich ist das also eine Frage der Auslegung. Ein ungnädiger Richter kann aber, wenn er der Meinung ist, die Geschwindigkeit sei nicht angemessen, ein Bußgeld von 80,- Euro aussprechen.
Sinnvoll ist also, sich so mäßig wie möglich zu verhalten, wenn man an einen Fußgängerübergang heranfährt.