Schnee und Glatteis: Einfach zu Hause bleiben und Verkehrsschilder ignorieren?

Es ist immer wieder das Gleiche: Wenn es im Winter schneit, fallen unzählige Menschen überrascht aus allen Wolken, können sie doch dieses vermeintlich plötzliche Unwetter überhaupt nicht verstehen. Verstehen möchten andere aber viel lieber, wie sie mit dem Wetter umgehen, zum Beispiel, ob sie überhaupt zur Arbeit müssen, wenn alles zugeschneit ist. Und wie ist es mit Verkehrsschildern, die man nicht mehr erkennen kann?

30 fahren oder nicht 30 fahren, das ist hier die Frage

Fangen wir mit dem zugeschneiten Verkehrsschild an. Was mag darunter stehen? 30 km/h? 50 km/h? Oder gar 70 km/h? Wenn man es nicht weiß, gilt das angegebene Tempo auch nicht. Einerseits. Andererseits gibt es Ausnahmen, und zwar gar nicht so wenige.

Zunächst einmal gibt es Schilder, die gewissermaßen selbsterklärend sind. Ein Stopp-Schild etwa ist schon wegen seiner Form eindeutig identifizierbar. Somit fällt das Argument, man hätte es nicht lesen können, in diesem Fall weg. Beim Schild mit der Vorgabe, nicht schneller als 30 km/h zu fahren, ist es schon schwieriger. Wer als Anwohner mit Tempo 50 km/h durch eine verkehrsberuhigte Straße fährt, muss mit Konsequenzen rechnen. Schließlich – davon wird ausgegangen – weiß er, was sich unter der Schneeschicht befindet. Wer kein Anwohner ist, muss allerdings aus einem anderen Grund mit Folgen rechnen. Denn selbst wenn die 50 km/h im Grunde nicht zu beanstanden sind, lauert eine andere Tücke: Man muss sein Fahrverhalten immer den äußeren Umständen anpassen. Und das kann bedeuten, dass sogar die 50 km/h viel zu schnell sind, wenn Glatteis herrscht.

Zuhause bleiben bei Glatteis?

Man wird doch wohl nicht mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen, wenn es draußen schneit, als hätte Frau Holle einen schlechten Tag, oder? Und bei Glatteis ist es schließlich sogar gefährlich, sich ins Auto zu setzen. Da heißt es dann: zu Hause bleiben und Füße hochlegen. Oder etwa nicht?

Wie so oft lautet die Antwort: kommt drauf an. Mal abgesehen davon, dass es auch noch die öffentlichen Verkehrsmittel gibt, gehen wir einmal davon aus, dass – zum Beispiel bei Pendlern – der Verzicht aufs Auto keine Option ist. Dann ist die Sachlage so, dass Arbeitnehmer auch mit schlechtem Wetter planen müssen. Zumindest, wenn eine Planung möglich ist. Wird Schnee oder Glatteis zuvor verlässlich durch den Wetterbericht angekündigt, muss der Arbeitnehmer das einplanen und entsprechend früher losfahren. Kommt er dennoch zu spät, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die verpasste Arbeitszeit nachgeholt wird.

Anders verhält es sich, wenn beispielsweise Blitzeis völlig überraschend die Fahrt zur Arbeit unmöglich macht. Immerhin dann kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und das tun, was weiter oben angekündigt wurde: die Füße hochlegen.

Tempolimit egal? Führerschein weg!

Was ist das eigentlich genau, zu schnelles Fahren? Nun, zunächst einmal eine Grenzüberschreitung. Dass die bestraft wird, versteht sich von selbst. Aber wie fällt die Bewertung aus?
Die eindeutige Antwort: das kommt drauf an.

Zu schnell wegen Unaufmerksamkeit?

Normalerweise wird davon ausgegangen, dass zu schnelles Fahren auf Unachtsamkeit bzw. Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Das kostet ein paar „Taler“, fällt ansonsten aber nicht weiter ins Gewicht. Doch wenn die Geschwindigkeit deutlich über der gebotenen Höchstgeschwindigkeit liegt, kann es teurer werden. Und mit einem Fahrverbot bestraft werden.

Viel zu schnell heißt kein Pardon!

In Celle musste sich ein Autofahrer vor Gericht verantworten, der das Tempolimit um 40 Prozent überschritten hatte. Das war dem Richter eindeutig zu viel, er erhöhte das Bußgeld und schickte gleich noch ein Fahrverbot hinterher.
Der Fahrer des Wagens wollte das aber so gar nicht einsehen und argumentierte, er habe das Schild mit dem Tempolimit einfach nicht gesehen. Für den Richter war das aber nicht überzeugend. Er hielt dagegen, dass ein ordnungsgemäß aufgestelltes und gut sichtbares Schild ausreichen müsse, um das Tempo entsprechend der Vorgabe anzupassen. Die so drastische Geschwindigkeitsübertretung des Autofahrers sah der Richter daher als Vorsatz an.
Der Fahrer musste also mit dem Urteil leben. Und dürfte in Zukunft genauer auf die Schilder achten, die ihm im Straßenverkehr so begegnen. Denn die haben tatsächlich eine Bedeutung.

Arbeitsrecht: Bezahltes Duschen am Arbeitsplatz?

Arbeit ist Arbeit. Freizeit ist Freizeit. Klingt nach einer Binsenweisheit und scheint es irgendwie auch zu sein. Aber es gibt Grauzonen. Ob man sich fürs Duschen am Arbeitsplatz bezahlen lassen kann, hängt von bestimmten Faktoren ab.

Von der Ölwanne in die Badewanne?

Nach einem langen, harten und schmutzigen Arbeitstag in der Kfz-Werkstatt will Anton H. nur noch heiß duschen. Theoretisch hätte er zwar noch 15 Minuten Arbeitszeit, aber das ficht ihn nicht an. Immerhin hat der den Dreck am Körper seinem Job zu verdanken, also zählt das Duschen ganz klar zur Arbeit. Denkt sich Anton H.
Doch er liegt falsch. Zumindest in diesem Fall.

Duschen, wenn der Chef es will

So nachvollziehbar die Argumentation von Anton H. auch klingen mag – er liegt mit seiner Einschätzung falsch. Denn das Duschen ist weder von seinem Chef angeordnet worden noch ist es betriebsbedingt unter hyginischen Gesichtspunkten notwendig. Doch genau diese Notwendigkeit ist Voraussetzung dafür, dass Duschen zur Arbeitszeit gerechnet werden kann. Wenn aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene von der Firmenleitung regelmäßiges Duschen angeordnet wird, fällt es in die Arbeitszeit. Wenn es – wie bei Anton H. – lediglich darum geht, sich wohler zu fühlen, ist das eine reine Freizeitangelegenheit.
Anton H. duscht inzwischen wieder zu Hause.

Werkstattkosten nach Fehlersuche: Nach oben nicht offen

Wie hoch können die Kosten für die Fehlersuche in einer Werkstatt sein? Theoretisch unbegrenzt hoch, es sei denn, man klärt den Kostenfaktor rechtzeitig ab.

Der Fehler, der keiner war

Herr T. hatte mit seinem Auto Dauerstress. Irgendwas stimmte mit der Elektrik nicht. Irgendwas. Aber was bloß? Herr T. Hatte einfach keine Idee und gab den Wagen in eine Werkstatt. Die begann nun also auch mit der Fehlersuche, fand aber nichts. Der „Spaß“ dauerte ein paar Monate, die Werkstatt forschte, Herr T. wartete. Irgendwann wurde es ihm zu dumm, er wollte seinen Wagen zurück. Doch die Werkstatt weigerte sich und verlangte mindestens 5.000,- Euro. Immerhin seien bereits mehr als 10.000,- Euro Kosten angefallen. Der Fall landete – man ahnt es – vor Gericht.

Versprochen ist versprochen

Um es vorweg zu nehmen – die Werkstatt ging vor Gericht mit wehenden Fahnen unter. Selbst die spätere Berufung brachte nichts. Das hat einen einfachen Grund. Als Herr T. seinen Wagen in der Werkstatt abgab, vereinbarten er und die Werkstatt einen Maximalbetrag von 2.000,- Euro. Alle Argumentationsversuche seitens der Werkstatt („Der Fall war extrem kompliziert“ oder „Es war vorher nicht abzusehen, wie komplex das Problem war“), prallten am Richter ab.
Ob nun mündlich vereinbart oder via Kostenvoranschlag festgehalten – die fixierte Summe hat vor Gericht Bestand. Völlig egal, wie lange das Verfahren ist oder wie kompliziert die Reparatur sich gestaltet.

Straftaten: „Selbstverteidigung“ geht schnell nach hinten los

Auf der Straße geht es oft schnell. Nach Verkehrsunfällen leider auch. Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, eine Straftat begangen zu haben, sollte das sehr ernst nehmen. Und besser einen Anwalt konsultieren.

Was man alles falsch machen kann

Die Polizei macht auch nur ihren Job. Oder? Ja und nein, denn die Beamten versuchen gern, Verfahren abzukürzen oder Verdächtige in Gespräche zu verwickeln. Das sollte man möglichst lassen, denn wer die Aussage verweigert, ist nicht automatisch schuldig. Verweigern kann man übrigens auch gegenüber Vorladungen der Polizei. Im Vorladungsdokument ist das zwar meist sehr umständlich formuliert, dennoch stimmt es in aller Regel.
Übrigens: selbst wenn man – zum Beispiel nach einer Fahrerflucht – selbstkritisch die Schuld auf sich nimmt, sollte man einem Strafbefehl niemals zustimmen. Im schlimmsten Fall ist man schon dadurch vorbestraft.

Alle meinen es gut?

Ihr Unfallgegner will die Sache nicht weiter verfolgen? Schön, aber nicht zwingend ein Grund, das Verfahren zu beenden. Im Falle von Fahrerflucht spielt es keine Rolle, was der Geschädigte sagt. Zuweilen wird das Angebot unterbreitet, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn einen Eintrag hat das dennoch zur Folge. Und womöglich standen die Chancen auf einen Freispruch besser als gedacht.
Bevor man den tückischen Details eines Verfahrens erliegt, sollte doch besser ein Anwalt aufgesucht werden.

Druck von außen: Wenn der Arbeitgeber feuern muss

Normalerweise entscheiden Arbeitgeber selbst, ob und wen sie feuern. Doch es kann auch anders laufen. Wenn die Entscheidung über eine Kündigung nicht mehr in den Händen des Chefs liegt, spricht man von einer Druckkündigung.

Vergewaltigung als Kündigungsgrund

Ob eine Vergewaltigung ein Kündigungsgrund ist, muss nicht weiter erörtert werden. Doch in unserem Beispiel liegt der Fall anders. Denn der Mitarbeiter hat seine Straf bereits verbüßt und will nun an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Doch große Teile des Teams wollen nicht mit einem Vergewaltiger zusammen arbeiten. Und weigern sich, ihren Job zu erledigen, so lange der Ex-Straftäter noch da ist. Der Chef versucht alles, beugt sich dann aber dem Druck und feuert den Mitarbeiter. Vor Gericht bekam er recht, weil er – so die Richter – nicht mehr anders handeln konnte.

Die Ursache ist entscheidend

In der Thematik ganz anders, in der Konsequenz aber ähnlich verhält es sich, wenn Außenstehende – beispielsweise Kunden oder Dienstleister, die für den Betrieb wichtig sind – die Kündigung eines Mitarbeiters fordern. Auch das kann durchaus erfolgversprechend sein.
Allerdings gilt ein Grundsatz, der für Arbeitgeber bedeutsam ist: der Grund für die Kündigung darf nicht durch das Verhalten des Arbeitgebers begründet sein.
Und auch sonst ist die Druckkündigung eine brisante Angelegenheit, die von Gerichten sehr intensiv geprüft wird.

Bus hält, Auto fährt – verboten?

Es gibt so Dinge, die halten sich irgendwie ewig. Niemand weiß, wo sie herkommen, sie hat einen Ahnung, ob sie korrekt sind oder nicht. Diese Sache mit dem haltenden Bis ist so eine Geschichte, von der irgendwie kaum noch jemand weiß, ob sie nun stimmt oder nicht.

Das „Du-es-ist-grün“-Ehepaar

Frau und Herr Schmidt sind schon sehr lange verheiratet. Und wie es uns Loriot bereits unzählige Male vorgeführt hat, bergen solch lange Beziehungen immer auch einen gewissen unfreiwilligen Humor.
Als Herr Schmidt an einem Bus vorbeifahren will, der vor ihm hält, giftet seine Frau: „Bist Du verrückt? Du darfst da nicht vorbei fahren, das ist verboten!“
„Unsinn“, entgegnet der Gatte gelassen, „man muss nur aufpassen.“
Stimmt das?

Vorbeifahren im Prinzip erlaubt

Herr Schmidt hat fast richtig gehandelt. Denn das Verkehrsrecht sieht tatsächlich vor, dass an einem haltenden Bus vorbeigefahren werden kann. Allerdings war Herr Schmidt viel zu schnell unterwegs (was, wie er kleinlaut einräumt, daran lag, dass seine Frau ihn abgelenkt hatte). Denn die angemessene Geschwindigkeit darf nicht schneller sein als ein Fußgänger. Vom Schritttempo war Herr Schmidt jedoch weit entfernt. So gesehen hatten beide Eheleute irgendwie ein bisschen recht.
Es gibt übrigens eine Situation, da müssen Autofahrer tatsächlich anhalten. Nämlich dann, wenn der Bus sich wieder in den Straßenverkehr einfädeln will. Das muss ihm gestattet sein, notfalls durch das Anhalten der sich nährenden Fahrzeuge.

Zu schnell gefahren? Nicht unbedingt!

Ускорение среди наиболее распространенных причин для штрафов. И – мы слишком быстро, вероятно, все уже – честно. Как правило, мы проглотить горькую пилюлю штрафа послушно. Что может быть ошибкой совсем.

Измерения скорости являются высокопроизводительная технология

В дополнение к измерению классического радиолокационного, существуют и другие методы сегодня. Например, с фотоэлектрических датчиков или Einseitensensormessgeräten. В последние годы, кроме того, метод со скоростью лазерной измерительной техники возобладал, некоторые с фотографиями, некоторые с видео документации. Тем не менее, любой, кто считает, что это развитие технологии будет автоматически точность в 100 процентов, то вы ошибаетесь.

Что происходит, когда он не идет

Большинство человеческих ошибок, которые приводят к неправильным результатам измерений. Если оператор устройства, например, лазерный луч направлен не в точном углом к транспортному средству, будет неточности. Другие автомобили могут повлиять на производительность измерений. Если во время записи не никакой другой автомобиль в изображении, измерение обычно правильно, при условии, что прибор работает правильно. Однако, когда другой автомобиль движется в сторону диапазона измерения, записи, как правило, не может быть использована должным образом.
Были ли у вас раньше? То, что они думали, после забастовки: “Это не может быть так быстро, как еще не было!”
Может быть, вы, таким образом, даже на законных основаниях.

Deutsch als Muttersprache: Diskriminierung in der Stellenanzeige?

Das Arbeitsleben bringt es mit sich, dass nicht jeder für jeden Job geeignet ist. Dennoch ist Gleichbehandlung oberstes Gebot. In der Praxis funktioniert das jedoch nicht immer. Schon gar nicht, wenn es um Sprachfähigkeiten geht.

Nur Bewerber mit Deutsch als Muttersprache?

Ein Arbeitgeber war auf der Suche nach einem Mitarbeiter (oder einer Mitarbeiterin). Da die Stelle unter anderem die Arbeit an einem Buch enthielt, schrieb der Unternehmer in die Stellenanzeige, dass Deutsch als Muttersprache Voraussetzung für die Besetzung der Stelle sei. Ein Arbeitssuchender mit ukrainischer Herkunft bewarb sich dennoch, wurde jedoch nicht nur nicht berücksichtigt, sondern nicht einmal benachrichtigt.

Auf die Fähigkeiten kommt es an“

Der Arbeitgeber wusch seine Hände in Unschuld. Denn erstens war die Stellenanzeige über eine Agentur gelaufen, die offenbar der Ansicht war, die Bewerbung eines Ukrainers nicht weiterleiten zu müssen. Und zweitens bekam den Zuschlag für den Job ein Bewerber, der in Afghanistan geboren ist. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung sei also unzulässig. Das sah das zuständige Arbeitsgericht allerdings anders. Es kam zum Schluss, dass der Anzeigentext eine Diskriminierung beinhalte, weil er zu einer Ungleichbehandlung von Bewerbern führe. Zu Ende gedacht konnte der Arbeitgeber nur verlieren, insbesondere, weil er einen Bewerber mit ausländischer Herkunft einstellte. Denn genau damit bewies er, dass Deutsch als Muttersprache kein Garant für ausreichende fachliche Fähigkeiten ist.

Kündigung: Wenn der Arbeitgeber Rotz und Wasser heult

Meist sind Arbeitnehmer nach Kündigungen zutiefst erschreckt. Sie fragen sich, was sie nun machen können, Stress ist ein Dauerzustand. Doch es kann tatsächlich auch umgekehrt laufen. Heißt: der Arbeitgeber kündigt seinem Angestellten. Und bereut es dann. Eine dumme Situation.

„Ich will Sie nicht mehr sehen!“

Eigentlich ist der Geschäftsführer Jonas M. mit seinem Mitarbeiter Andreas L. aus der Buchhaltung sehr zufrieden. Wenn er ganz ehrlich ist, sogar mehr als das. Ohne Herrn L. würde der Laden wahrscheinlich zusammenbrechen, das weiß Herr L. genau. Dennoch gab es da diesen Tag. Irgendwie hatten beide einen schlechten Tag, aus einem kleinen Streit wurde lautes Gebrüll, bis der Chef zu seinem Mitarbeiter sagte: „Gehen Sie mir aus den Augen, ich will sie nicht mehr sehen!“ Und statt erst einmal tief Luft zu holen, schrieb Herr M. gleich noch die Kündigung an seinen Mitarbeiter.

Böses Erwachen

Als Herr M. am nächsten Morgen mit Andreas L. sprechen wollte, war der gar nicht amüsiert. „Nach der Nummer war’s das mit uns“, so seine knappe Analyse. Herr M. wollte schon wieder wütend werden, versuchte es aber dann doch mit Diplomatie. Das war gut so, denn eine ausgesprochene Kündigung kann nur mit dem Einverständnis des Gekündigten wieder zurückgenommen werden, ansonsten behält sie ihre Gültigkeit.
Herr M. – der Angestellte – ließ Gnade vor Recht ergehen und rettet seitdem wieder fast jeden Tag die Buchhaltung.