Bei Unfällen am Bahnübergang haften Deutsche Bahn und Privatunternehmen
Ähnlich wie bei der Telekommunikation muss sich auch die Deutsche Bahn ihre Leitungen (bzw. Gleise) mit Privatanbietern teilen. Doch was passiert im Falle eines Unfalls? Eine Autofahrerin wurde von der Bahn eines Privatanbieters getroffen. Die Deutsche Bahn war daran zwar nicht beteiligt, doch der Unfall passierte auf ihrem Schienennetz.
Wenn die Schranke versagt
Manchmal kommt alles zusammen. Die Bahnschranke schließt sich nicht, die Ampel fällt aus, ein nahendes Auto fährt in gutem Glauben auf die Schienen. So geschehen bei einer Autofahrerin, deren Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Der Unfall passierte mit einer Privatbahn, die das Schienennetz der Deutschen Bahn nutzte. So weit, so gut, doch wer haftet für den Schaden?
Geteiltes Leid, doppelte Schuld
Das Oberlandesgericht Hamm sah sich mit folgender Situation konfrontiert: Der Zusammenstoß erfolgte mit einer Privatbahn, für die Infrastruktur der Strecke war jedoch die Deutsche Bahn zuständig. Die hatte wegen des technischen Defekts einen Schrankenwärter eingesetzt. Der allerdings vergaß trotz telefonischer Ankündigung über das Kommen Privatzuges, die Schranke herunterzulassen. So war der Zusammenstoß unausweichlich.
Nun müssen sich Deutsche Bahn und Privatbahn die Schaden teilen, denn das Gericht kam zum Schluss, dass beide gleichermaßen verantwortlich sind. Der Frau wurde Schadensersatz von rund 28.000,- Euro zugesprochen.