Straftaten: „Selbstverteidigung“ geht schnell nach hinten los
Auf der Straße geht es oft schnell. Nach Verkehrsunfällen leider auch. Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, eine Straftat begangen zu haben, sollte das sehr ernst nehmen. Und besser einen Anwalt konsultieren.
Was man alles falsch machen kann
Die Polizei macht auch nur ihren Job. Oder? Ja und nein, denn die Beamten versuchen gern, Verfahren abzukürzen oder Verdächtige in Gespräche zu verwickeln. Das sollte man möglichst lassen, denn wer die Aussage verweigert, ist nicht automatisch schuldig. Verweigern kann man übrigens auch gegenüber Vorladungen der Polizei. Im Vorladungsdokument ist das zwar meist sehr umständlich formuliert, dennoch stimmt es in aller Regel.
Übrigens: selbst wenn man – zum Beispiel nach einer Fahrerflucht – selbstkritisch die Schuld auf sich nimmt, sollte man einem Strafbefehl niemals zustimmen. Im schlimmsten Fall ist man schon dadurch vorbestraft.
Alle meinen es gut?
Ihr Unfallgegner will die Sache nicht weiter verfolgen? Schön, aber nicht zwingend ein Grund, das Verfahren zu beenden. Im Falle von Fahrerflucht spielt es keine Rolle, was der Geschädigte sagt. Zuweilen wird das Angebot unterbreitet, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn einen Eintrag hat das dennoch zur Folge. Und womöglich standen die Chancen auf einen Freispruch besser als gedacht.
Bevor man den tückischen Details eines Verfahrens erliegt, sollte doch besser ein Anwalt aufgesucht werden.