Arbeitsrecht: Bezahltes Duschen am Arbeitsplatz?
Arbeit ist Arbeit. Freizeit ist Freizeit. Klingt nach einer Binsenweisheit und scheint es irgendwie auch zu sein. Aber es gibt Grauzonen. Ob man sich fürs Duschen am Arbeitsplatz bezahlen lassen kann, hängt von bestimmten Faktoren ab.
Von der Ölwanne in die Badewanne?
Nach einem langen, harten und schmutzigen Arbeitstag in der Kfz-Werkstatt will Anton H. nur noch heiß duschen. Theoretisch hätte er zwar noch 15 Minuten Arbeitszeit, aber das ficht ihn nicht an. Immerhin hat der den Dreck am Körper seinem Job zu verdanken, also zählt das Duschen ganz klar zur Arbeit. Denkt sich Anton H.
Doch er liegt falsch. Zumindest in diesem Fall.
Duschen, wenn der Chef es will
So nachvollziehbar die Argumentation von Anton H. auch klingen mag – er liegt mit seiner Einschätzung falsch. Denn das Duschen ist weder von seinem Chef angeordnet worden noch ist es betriebsbedingt unter hyginischen Gesichtspunkten notwendig. Doch genau diese Notwendigkeit ist Voraussetzung dafür, dass Duschen zur Arbeitszeit gerechnet werden kann. Wenn aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene von der Firmenleitung regelmäßiges Duschen angeordnet wird, fällt es in die Arbeitszeit. Wenn es – wie bei Anton H. – lediglich darum geht, sich wohler zu fühlen, ist das eine reine Freizeitangelegenheit.
Anton H. duscht inzwischen wieder zu Hause.