Videoüberwachung von Mitarbeitern? Wann ist sie erlaubt und wann nicht?
In den Medien liest man immer wieder von unerlaubter Videoüberwachung durch Arbeitgeber. Alles, was hinter unserem Rücken geschieht, ist regelmäßig Anlass für mediale Aufregung, doch wie sieht die Sache eigentlich vor dem Gesetz aus?
Der Klassiker: die Kassiererin wird überwacht
Lena B. hat ein Problem. Die Kassiererin eines Supermarktes wird bei ihrer Arbeit gefilmt. Sie wird also nicht etwa heimlich gefilmt, sondern ganz offen. Ihr Chef sieht darin kein Problem. Alles in allem vertraue er seiner Mitarbeiterin zwar. Aber ganz sicher könne man nie sein, und die Verlockung, vielleicht doch mal in die Kasse zu greifen, sei sogar nachvollziehbar, findet er. Doch billigen kann er das natürlich nicht, und so hat er sich entschieden, im ganzen Supermarkt den Kassenbereich mit Kameras zu überwachen. Seinen Mitarbeiterinnen hat er das genau so erklärt, und – so verkündet er stolz – alle hätten Verständnis für diese Maßnahme, die „notwendige Maßnahme“, wie der Chef des Supermarktes hinzufügt.
Richtig liegt er damit jedoch nicht.
Filmen muss gut begründet werden
Die „Volksnähe“ des Supermarktchefs in allen Ehren, aber er macht sich die Sache dann doch zu einfach. Und das Verständnis seiner Mitarbeiter – so es denn tatsächlich vorhanden und keine Ausgeburt seiner Fantasie ist – reicht auch nicht aus, um dauerhafte Überwachung zu rechtfertigen.
Denn eine dauerhafte Überwachung per Video braucht zunächst einmal einen konkreten Anlass. Ohne diesen fehlt die Grundlage zum Einsatz von Videokameras. Zudem muss der Betriebsrat der Maßnahme zustimmen, und auch die Mitarbeiter selbst müssen befragt (wohlgemerkt: befragt, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt) werden. Zudem muss der Arbeitgeber erst einmal nach anderen Möglichkeiten suchen, um die Gefahrenlage (in diesem Fall des Diebstahls) in den Griff zu kriegen. Die Videokamera kann also als letztes Mittel betrachtet werden.
Was tun, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Nun ist es ja so, dass Betriebsräte früher eine Selbstverständlichkeit gewesen sein mögen. Heute ist das jedoch nicht mehr der Fall. Wenn also in einem Supermarkt eine Videoüberwachung stattfindet, obwohl es keinen Betriebsrat gibt, liegt bereits ein Fehler seitens des Arbeitgebers vor. Es sei denn, er hat mit seinen Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen, die diese unterschrieben haben. Dennoch kann der Arbeitgeber nicht „einfach so“ seine Mitarbeiter überwachen, und selbst wenn er dabei Attrappen verwendet, verhält er sich nicht korrekt. Denn schon diese stellen einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar.
Und in der Praxis?
Machen wir uns nichts vor: Der hier beschriebene Sachverhalt und die entsprechende juristische Situation sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe, insbesondere, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Denn wer will verhindern, dass der Arbeitgeber im Gespräch mit seinen Arbeitnehmern nicht erheblichen Druck ausübt und die Videoüberwachung trotzdem durchzieht? Die oben beschriebene (fiktive) Lena B. jedenfalls ist alles andere als begeistert ob des Verhaltens ihres Chefs. Und die Tatsache, dass dieser seine Maßnahme schon beinahe humoristisch beschreibt und darauf schwört, dass seine Mitarbeiter kein Problem damit haben, kann man glauben. Muss man aber nicht.
Im Zweifel ist wahrscheinlich der Gang zu einem Rechtsanwalt das einzige, was im konkreten Fall helfen kann.