Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtswidrig
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverräterischer Ausspähung sowie wegen Versuchs der landesverräterischen Ausspähung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO – im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkräfte für Zentraleuropa in Ramstein – beschäftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschränkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbedürftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gefährden konnte und die nach der Würdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angehörigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters.
Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat die Revision des Angeklagten verworfen.
Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 3 StR 150/14
OLG Koblenz – Urteil vom 19. November 2013 – 3 StE 1/13-2
Karlsruhe, den 10. Oktober 2014
§ 96 StGBLandesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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§ 94 StGBLandesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) …
StGB § 93Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) ….
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