Kündigungsfristen: Mal so, mal so
Kündigungsfristen sind im Arbeitsrecht sehr unterschiedlich geregelt. Arbeitnehmer werden anders behandelt als Auszubildende. Und dann gibt es auch noch die Zeitarbeiter.
Die klassische Kündigungsfrist auf Abwegen
Der fest angestellte Arbeitnehmer hat den besten Kündigungsschutz. Um ihn zu entlassen, müssen einige Hürden überwunden werden. Doch fest angestellte Arbeitnehmer gibt es immer seltener. Sie werden abgelöst durch Zeitarbeiter oder bekommen gleich befristete Verträge. Doch Leiharbeiter sind letztlich auch Angestellte, wenn auch nicht in dem Unternehmen, an das sie gerade ausgeliehen werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Zeitarbeiter den gleichen Kündigungsschutz genießen wie Arbeitnehmer. Allerdings schützt sie das nicht vor dem „Herumreichen“ von einer Firma in die andere.
Wie ist es bei der Probezeit?
Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen. Allerdings muss sie dennoch begründet werden. Wegen sexueller Orientierung oder gewerkschaftlicher Aktivitäten darf auch während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen werden.
Am besten geschützt sind übrigens Auszubildende. Wer sich in der Ausbildung befindet, kann nur gekündigt werden, wenn es dafür gravierende Gründe gibt. Das ist natürlich kein Freischein für unangemessenes Verhalten. Zudem steht es jeden Arbeitgeber frei, seinen Auszubildenden nach der Ausbildung nicht zu übernehmen.
Und überhaupt: wer seinen Job schlecht macht, wird in keiner Firma lange bleiben. Notfalls werden einfach Kündigungsgründe „gestrickt“.