Minijobs: Damit Sie als kleiner Arbeitgeber keine großen Sorgen bekommen
Wegen des seit Jahren in Veränderung befindlichen Arbeitsmarktes kann es ganz schnell gehen, dass Sie plötzlich ein Arbeitgeber werden. Beispielsweise, wenn Sie eine 450,-Euro-Kraft anstellen. Das klassische Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis bedeutet diese Anstellungsart zwar nicht auf ganzer Linie. Arbeitgeber sind Sie aber dennoch, und daher müssen Sie einiges beachten, um nichts falsch zu machen.
Minijob und die sich ergebenden Verpflichtungen
In unterschiedlichen Bereichen werden Menschen als Minijobber eingestellt, beispielsweise bei der Haushaltsführung. Formell betrachtet handelt es sich um eine „geringfügige Beschäftigung“, aus der heraus sich Pflichten für den Arbeitgeber ergeben. Dieser Arbeitgeber sind in diesem Moment Sie.
Einen Minijob zeichnet aus, dass monatlich nicht mehr als 450,- Euro verdient werden. Wird dieser Verdienst nicht überschritten, sind Arbeitnehmer zum größten Teil von der Sozialversicherungspflicht befreit (als Ergänzung sei der Hinweis erlaubt, dass das Wort „befreit“ ein wenig irreführend ist, denn wer nichts in die Sozialversicherung einzahlt, bekommt naturgemäß auch nichts heraus). Sie als Arbeitgeber dagegen zahlen in die Sozialversicherung ein, wenn auch nur pauschal und zur Absicherung von Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit ihres oder ihrer Angestellten auf Minijob-Basis. Ihre finanzielle Belastung hält sich dabei in Grenzen, denn insgesamt beträgt sie weniger als 15 Prozent dessen, was Sie für die geringfügige Beschäftigung auszahlen. In die Rentenversicherung zahlen Sie pauschal 5 Prozent ein, Arbeitnehmer können wählen zwischen 13,6 Prozent für die Rentenkasse oder einer Befreiung (was meist gemacht wird, denn der Verdienst ist ja ohnehin schon übersichtlich, da wollen die wenigsten nochmals gut 13 Prozent abgeben).
Ihr Ansprechpartner: die Minijob-Zentrale
Natürlich müssen Sie sich als Arbeitgeber auch bei einer Behörde anmelden, diese trägt den wohlklingenden Namen „Minijob-Zentrale“. Die Anmeldung ist zwar nicht übermäßig kompliziert, aber ein wenig Zeit sollten Sie sich schon dafür nehmen, um alles korrekt zu machen. Privathaushalte können übrigens ein vereinfachtes Anmeldeverfahren nutzen, das sich den Namen „Haushaltsscheckverfahren“ hat geben lassen. Der passende Vordruck dazu kann online geöffnet werden, Sie müssen ihn nur noch ausfüllen. Die Berechnung dessen, was Sie zahlen müssen, übernimmt die Minijob-Zentrale für Sie, die Abgaben werden mittels Lastschrift eingezogen.
Sie sind (fast) ein normaler Arbeitgeber
Wie wir gesehen haben, ist eine geringfügige Beschäftigung nicht mit einem vollwertigen Arbeitsplatz zu vergleichen (was etwa an den Sozialabgaben deutlich wird). Trotzdem gilt das allgemeine Arbeitsrecht, sodass Sie zum Beispiel bei der Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten dürfen. Hinzu kommen vier Wochen bezahlter Urlaub, doch dazu sollten wir noch ein paar Worte verlieren.
Falls Sie jetzt einen ernsthaften Schreck bekommen, ist das nachvollziehbar. Nehmen wir einmal an, Sie beschäftigen Ihre Minijobber-Kraft an zwei Tagen die Woche. Wenn ihr dann vier Wochen bezahlter Urlaub zustehen, werden Sie womöglich – und zu Recht – daran zweifeln, ob diese Rechnung für Sie aufgeht. Doch da können Sie beruhigt sein.
Denn wenn Ihre Haushaltshilfe (oder was auch immer den Minijob beinhaltet) an zwei Tagen arbeitet, müssen Sie auch nur diese zwei Tage bezahlen. Anders ausgedrückt: Der Urlaubsanspruch von vier Wochen bedeutet, dass drei Tage die Woche nicht von Ihnen bezahlt werden, zwei Tage aber schon, eben diese beiden Tage, an denen der Minijobber bei Ihnen arbeitet. Wie diese vier Wochen Urlaub genommen werden, können Sie besprechen, und die wenigsten Minijobber werden diese wohl an einem Stück nehmen. So gesehen bekommen Sie vom Urlaub Ihrer Hilfe im besten Fall kaum etwas mit.