Nach einem Unfall: Der Nutzungsausfall gilt auch schon vor Reparaturbeginn
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Lkw (oder ein anderes Fahrzeug) rammt Ihren Wagen. Es kommt zu einem Schaden, der Sie bis auf Weiteres am Fahren mit Ihrem Auto hindert.
Natürlich muss die Versicherung des Unfallgegners, der für den Schaden verantwortlich ist, die Reparatur zahlen. Aber nicht nur das, Ihnen steht mehr zu.
Sachverständige brauchen Zeit
Nehmen wir nun an, dass ein Sachverständiger den Schaden begutachtet und das Ergebnis drei Tage später der Versicherung vorliegt. Sie haben in der Zwischenzeit der Versicherung mitgeteilt, dass Sie eine Zusage über die Reparaturkosten benötigen, weil Sie nicht in Vorleistung gehen können oder wollen.
Die Versicherung bleibt schweigsam, einige Tage später geben sie Ihren Wagen dennoch zur Reparatur. Und stellen dem Versicherer vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum Ende der Reparatur die Ausfallzeit in Rechnung. Der will aber nur den Zeitraum ab Beginn der Werkstattarbeiten zahlen.
Klare Verhältnisse durch das Amtsgericht
Die Versicherung ist hier nicht im Recht. Das Amtsgericht Harburg in Hamburg stellte unter dem Aktenzeichen 648 C 422/13 unmissverständlich fest, dass der Nutzungsausfall auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Auto noch nicht in Reparatur ist, beispielsweise, weil der Gutachter mit seiner Arbeit noch nicht fertig ist.