Wenn das „Kollegenschwein“ die Kündigung will
Im Arbeitsleben geht es zuweilen etwas rauer zu. Im Stress kann es passieren, dass der Umgangston nicht immer der guten Kinderstube entspricht. Doch wann wird eine Grenze überschritten, wann ist die Kündigung gerechtfertigt? Jedenfalls nicht zwingend, wenn ein Kollege einen anderen als „Kollegenschwein“ bezeichnet.
Viel Stress, wenig Vertrauen
Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte schon im Jahr 2013 einen kniffligen Fall zu klären. Es ging um die Kündigung eines Mannes, der seinen Teamleiter „Kollegenschwein“ genannt hatte.
Zur Vorgeschichte: Ein Angestellter war eine ganze Weile krankgeschrieben worden, weil er unter den Arbeitsbedingungen litt. Das war zumindest seine Sicht der Dinge. Im Rahmen des später stattfindenden Wiedereingliederungsgesprächs äußerte der Arbeitnehmer den Wunsch, in ein anderes Team versetzt zu werden. Weil sein Teamleiter ein „Kollegenschwein“ sei. Letztlich willigte der Angestellte aber doch ein, in seinem alten Team die Arbeit wieder aufzunehmen.
Die Unternehmensleitung war jedoch inzwischen der Meinung, der Vorgesetzte des Angestellten sei in ehrverletzende Weise beleidigt worden. Und feuerte den Mann kurzerhand.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied.
Alles halb so wild
Für die Richter reichte der Tatbestand für eine Kündigung nicht aus. Erstens habe der Angestellte seine Aussage in einem vertraulichen Gespräch gemacht, zudem sei der Teamleiter selbst nicht anwesend gewesen. Und zweitens handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, der Mitarbeiter war nicht ständig fluchend durch die Firma gelaufen.
Für die Kündigung reichte es also nicht. Ein Abmahnung allerdings wäre angemessen gewesen, so die Richter.