Parkscheibe: Gut sichtbar kann überall sein

Die Straßenverkehrsordnung ist im Grunde ein sehr klar strukturiertes Regelwerk. Spielraum für individuelle Interpretation gibt es demzufolge nur wenig. Doch ausgerechnet der Einsatz der Parkscheibe kann zu Unstimmigkeiten führen. Ein Gericht hat nun Klarheit verschafft.

Ist die Windschutzscheibe Pflicht?

Es gibt Dinge, die werden nie oder zumindest selten hinterfragt. Zum Beispiel die ordnungsgemäße Platzierung der Parkscheibe. In aller Regel legen Autofahrer diese in den Sichtbereich der Windschutzscheibe. Diese Praxis hat sich etabliert und wird allgemein als korrekt angenommen. Und so ist es ja auch, allerdings muss die Parkscheibe eben nicht zwingend dort positioniert werden.

Der Ordnungshüter muss flexibel sein

Das Amtsgericht Lüdinghausen musste sich mit einem Fall beschäftigen, der eher ungewöhnlich ist. Denn ein Autofahrer wollte sich gegen einen Strafzettel wehren, den er für nicht gerechtfertigt hielt.
Was war passiert?
Ein Ordnungshüter hatte einen Wagen nach der Parkscheibe kontrolliert und diese nicht entdecken können. Sein Blick galt allerdings nur der Windschutzscheibe. Der Fahrer hatte die Scheibe aber nicht dort hingelegt, sondern am hinteren Seitenfenster befestigt. Die war zwar durch ein Beet verdeckt, aber dennoch einsehbar, der Ordnungshüter hätte die Parkscheibe also sehen können, wenn er um das Fahrzeug herumgegangen wäre.
Unter dem Aktenzeichen 19 OWi-89 JS 399/15-25/15 kam das Gericht zum Schluss, dass der Autofahrer im Recht war.

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